Wenn sich die Ausbildungszeit ändertVerkürzung oder Verlängerung des Ausbildungsvertrages
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen sich die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern lässt. Die passenden Merkblätter und Antragsformulare liegen Ihnen zum Download bereit.
Verkürzung der Ausbildungszeit
In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer beantragt.
Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.
Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren. Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt und erlernt werden können, nur in kürzerer Zeit (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:
- mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
- Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
- Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate
Bitte denken Sie daran, bei der Beantragung dem Berufsausbildungsvertrag entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Zeugnisses) beizufügen.
Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist für die Beantragung bei der Handwerkskammer der Antrag auf Verkürzung zu verwenden.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auszubildende, die die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestehen, können die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Verlängerungsersuchen muss unverzüglich gestellt werden. Nutzen Sie dafür das nebenstehende Antragsformular (nach § 21 BBiG) und reichen Sie dieses zusammen mit dem Bescheid über das Nichtbestehen bei der Handwerkskammer ein.
In Ausnahmefällen kann das Ausbildungsverhältnis auch verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies kann beispielsweise nach einer längeren Krankheit der Fall sein. Beantragen Sie die Verlängerung auf dem Formular der Handwerkskammer (nach § 8 BBiG) und schicken den Antrag zusammen mit den relevanten Nachweisen (z.B. Gesamtkrankschreibung der Krankenkasse, Beurteilung des Betriebes etc.) zur Handwerkskammer.