
Eintragungsgrundlagen
Wer in Berlin im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss sich aufgrund der in der Handwerksordnung (HwO) enthaltenen gesetzlichen Regelungen bei der Handwerkskammer Berlin eintragen lassen.
Wer in Berlin im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss sich aufgrund der in der Handwerksordnung (HwO) enthaltenen gesetzlichen Regelungen bei der Handwerkskammer Berlin eintragen lassen. Alle Infos dazu und Ansprechpartner*innen finden Sie hier.
Die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer Berlin richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Auf Grund der vielen denkbaren Konstellationen empfehlen wir, sich vor Aufnahme der Selbständigkeit mit der Handwerkskammer Berlin in Verbindung zu setzen, um im Vorfeld diesen Punkt zu klären. Als erste Hilfestellung finden Sie einen mit der Industrie- und Handelskammer Berlin gemeinsam entwickelten Leitfaden zur Abgrenzung Handwerk, Industrie und Handel sowie einschlägige Merkblätter zu ausgewählten Tätigkeiten.
Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks setzt eine persönliche Qualifikation des Betriebsinhabers oder eines verantwortlich tätigen technischen Betriebsleiters voraus.
In einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ist keine formale Qualifikation erforderlich.
Grundsätzlich ist für Eintragungen das persönliche Erscheinen des Inhabers und Betriebsleiters mit den erforderlichen Unterlagen notwendig. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.
Alle geregelten Handwerke und Gewerbe nach der Handwerksordnung
Informationen zur Altgesellenregelung und Ausnahmebewilligung.
Das Handwerk von dieser illegalen Bedrohung überproportional betroffen.
Haben Sie einen Verdacht oder sind der Schwarzarbeit zum Opfer gefallen? Dann finden Sie hier Informationen und Ansprechpartner.
Ausländische Betriebe melden sich hier
Hier finden Sie alle Merkblätter und Anträge auf einen Blick.
Informationen rund um Ihren Betrieb.
Am 20. Dezember hat der Bundesrat das Gesetz angenommen. Das Gesetz ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Es sieht vor, die folgenden Gewerke von Anlage B1 in Anlage A der Handwerksrolle – das heißt in das Verzeichnis der Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden können – zu überführen. Damit wird in diesen Handwerken wieder die Meisterpflicht eingeführt.