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Bleiben Sie als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf dem Laufenden – und somit erfolgreich! Aktuelles im Sachverständigenwesen

Sachverständige müssen kontinuierlich bereit sein, sich über Gesetzesänderungen oder Weiterbildungen zu informieren. Nur so können sie sicherstellen, dass ihr Wissen auf dem neuesten Stand ist und sie ihre Aufgaben kompetent erfüllen.



Sachverständigentag Berlin - Brandenburg 2023

Am 26. September 2023 fand der Sachverständigentag der Bestellungskörperschaften aus Berlin und Brandenburg unter der Schirmherrschaft der IHK Potsdam statt. Die Veranstaltung bot öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine Gelegenheit zur Weiterbildung, zum Erfahrungsaustausch und zur Kontaktpflege.

Die Themen der Fachtagung umfassten Kommunikation, Vermarktung der Sachverständigentätigkeit und außergerichtliche Streitbeilegung. Auch fachspezifische Themen wurden diskutiert, wie zum Beispiel der Beitrag von Markus Loth, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk bei der Handwerkskammer Berlin. Er sprach beispielsweise über die Tätigkeit eines Sachverständigen bei Ermittlungen von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Hier rückte die Bedeutung handwerklicher Expertise für Justiz und Ermittlungsbehörden in den Mittelpunkt. Denn die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung hat zum Ziel, Gerichte, Behörden, der Wirtschaft und der Gesellschaft auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Klärung von Auseinandersetzungen zur Seite zu stellen.

Ein weiteres zentrales Thema war die Nachwuchsgewinnung, da – wie in vielen Bereichen – auch im Sachverständigenwesen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Dies betrifft alle Bestellungskörperschaften gleichermaßen, da viele erfahrene Sachverständige aus Altersgründen das Amt aufgeben und wertvolles handwerkliches Wissen verloren geht. Die Bestellungskörperschaften sind daher aktiv bemüht, geeigneten Nachwuchs zu finden und zu motivieren. Interessenten können sich für weitere Informationen persönlich oder über Info-Webinare an die Bestellungskörperschaften wenden.



Änderung des JVEG

Am 1. Januar 2021 ist die Novellierung des JVEG in Kraft getreten. Neben einer deutlichen Anhebung der Stundensätze wurden Regelungen etwa zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs geändert.

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I, Seite 3229 ff.) vom 21. Dezember 2020 sind auch Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geändert worden. Diese Änderungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Zentraler Punkt der Novellierung ist eine deutliche Anhebung der Stundenvergütungssätze für Sachverständige. So steigt etwa der Vergütungssatz für das Sachgebiet 4.2 „Bauwesen - handwerklich-technische Ausführung“ von 70,00€ auf 95,00€.  Deutliche Steigerungen sind auch für andere, das Handwerk und seine Sachverständige betreffende Sachgebiete zu verzeichnen.

Beispielhaft seien hier genannt die Sachgebiete 13 „Fahrzeugbau“ 105,00€ (75,00€), 15 „Gesundheitshandwerke“ 85,00€ (70,00€), 16 „Grafisches Gewerbe“ 120,00€ (90,00€), 18 „Hausrat“ 115,00€ (75,00€) sowie 20 „Kältetechnik“ 125,00€ (85,00€).

 Hinweisen möchten wir Sie zudem auf folgende weitere Änderungen:

  • Die Kilometerpauschale beträgt nun 0,42€.
  • Für Porto- und Telefonkosten ist eine Pauschale möglich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG.
  • Ein Kostenvorschuss kann bereits ab Vorleistungen in Höhe von 1.000,00€ verlangt werden.

Aufgrund der geänderten Honorarsätze war auch eine Anpassung der Zuordnungsliste zu den Sachgebieten erforderlich.









Infolge der Änderung des § 91 HwO ist die Erstellung von Wertgutachten rechtssicher möglich

Für das Sachverständigenwesen erfolgte zum 01.07.2021 eine relevante Anpassung des § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung, die den lange umstrittenen Umfang der Bestellung nunmehr eindeutig regelt und klarstellt.

Seit dem 01.07.2021 hat sich die Rechtsgrundlage in der Handwerksordnung (HWO) für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen geändert. Statt der Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern heißt es dort jetzt:

„Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung“

Mit dieser Neufassung ist es den handwerklichen Sachverständigen jetzt auch ausdrücklich gestattet, den reinen Wert einer Sache zu ermitteln. Ob Sachverständige des Handwerks auch Wertgutachten erstatten dürfen, konnte bislang auch die Rechtsprechung nicht rechtssicher klären. Damit ist nun Schluss. Die fünfte Novelle der Handwerksordnung greift den Begriff „Wert“ nun explizit und stellt damit für alle klar, was in den Handwerksinstitutionen seit jeher vertreten wurde: Sachverständige des Handwerks sind befähigt im Rahmen ihres Bestellungsgebietes den Wert von Waren und Leistungen zu bestimmen.

Nicht gestattet sind dagegen weiterhin gewerkeübergreifende Begutachtungen wie etwa eine Immobilienbewertung.