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News für öffentlich bestellte und vereidigte SachverständigeAktuelles im Sachverständigenwesen

Ankündigung Sachverständigentag 2023

Die Bestellungskörperschaften Berlin-Brandenburg laden Sie am 26.09.2023 von 10 bis 18 Uhr nach Potsdam zum großen Sachverständigentag 2023 ein.

zur Anmeldung und zu weiteren Informationen







Änderung des JVEG

Am 1. Januar 2021 ist die Novellierung des JVEG in Kraft getreten. Neben einer deutlichen Anhebung der Stundensätze wurden Regelungen etwa zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs geändert.

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I, Seite 3229 ff.) vom 21. Dezember 2020 sind auch Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geändert worden. Diese Änderungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Zentraler Punkt der Novellierung ist eine deutliche Anhebung der Stundenvergütungssätze für Sachverständige. So steigt etwa der Vergütungssatz für das Sachgebiet 4.2 „Bauwesen - handwerklich-technische Ausführung“ von 70,00€ auf 95,00€.  Deutliche Steigerungen sind auch für andere, das Handwerk und seine Sachverständige betreffende Sachgebiete zu verzeichnen.

Beispielhaft seien hier genannt die Sachgebiete 13 „Fahrzeugbau“ 105,00€ (75,00€), 15 „Gesundheitshandwerke“ 85,00€ (70,00€), 16 „Grafisches Gewerbe“ 120,00€ (90,00€), 18 „Hausrat“ 115,00€ (75,00€) sowie 20 „Kältetechnik“ 125,00€ (85,00€).

 Hinweisen möchten wir Sie zudem auf folgende weitere Änderungen:

  • Die Kilometerpauschale beträgt nun 0,42€.
  • Für Porto- und Telefonkosten ist eine Pauschale möglich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG.
  • Ein Kostenvorschuss kann bereits ab Vorleistungen in Höhe von 1.000,00€ verlangt werden.

Aufgrund der geänderten Honorarsätze war auch eine Anpassung der Zuordnungsliste zu den Sachgebieten erforderlich.









Infolge der Änderung des § 91 HwO ist die Erstellung von Wertgutachten rechtssicher möglich

Für das Sachverständigenwesen erfolgte zum 01.07.2021 eine relevante Anpassung des § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung, die den lange umstrittenen Umfang der Bestellung nunmehr eindeutig regelt und klarstellt.

Seit dem 01.07.2021 hat sich die Rechtsgrundlage in der Handwerksordnung (HWO) für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen geändert. Statt der Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern heißt es dort jetzt:

„Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung“.

Mit dieser Neufassung ist es den handwerklichen Sachverständigen jetzt auch ausdrücklich gestattet, den reinen Wert einer Sache zu ermitteln. Ob Sachverständige des Handwerks auch Wertgutachten erstatten dürfen, konnte bislang auch die Rechtsprechung nicht rechtssicher klären. Damit ist nun Schluss. Die fünfte Novelle der Handwerksordnung greift den Begriff „Wert“ nun explizit und stellt damit für alle klar, was in den Handwerksinstitutionen seit jeher vertreten wurde: Sachverständige des Handwerks sind befähigt im Rahmen ihres Bestellungsgebietes den Wert von Waren und Leistungen zu bestimmen.

Nicht gestattet sind dagegen weiterhin gewerkeübergreifende Begutachtungen wie etwa eine Immobilienbewertung.