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Wichtige Schritte im Gründungsablauf eines UnternehmensGründungsablauf & Umsetzung

Gründungsablauf Schritt für Schritt

Die Gründung eines Unternehmens ist häufig komplexer als gedacht und sehr individuell.

Daher kann hier nur eine exemplarische Darstellung wichtiger Schritte im Gründungsablauf eines Unternehmens erfolgen.

Lassen Sie sich zusätzlich beraten! Ein solcher erster Überblick über die notwendigen Stationen einer Existenzgründung kann nicht die persönliche Beratung durch eine Expertin bzw. einen Experten ersetzen.



Erster Schritt - Beratungsgespräch

Nutzen Sie die Möglichkeit zum kostenlosen, persönlichen Beratungsgespräch mit den Betriebsberater*innen der Handwerkskammer Berlin.



Terminvereinbarung

Förderung der Beratung

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Zweiter Schritt - Finanzierung

Klären Sie unbedingt vor Beginn Ihres Gründungsvorhabens die Finanzierung des Kapitalbedarfs, denn eine Finanzierungszusage bzw. Förderung können Sie in der Regel nur erhalten, wenn die Antragstellung vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit erfolgt ist.

Wie können Sie die notwendigen Investitionen und benötigten Betriebsmittel finanzieren? Informieren Sie sich insbesondere über

  • Öffentlich geförderte Darlehen
  • Meistergründungsprämie
  • Hausbankdarlehen.

Im Gespräch mit Ihrer Hausbank und Fördermittelgebern erfahren Sie, welche Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrages und eine rasche Zusage benötigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Seiten zu Förderung / Finanzierung.
Mehr zum Thema Businessplan finden Sie unter  Planung / Businessplan.



Dritter Schritt - Handwerksrolle

Für die selbständige Ausübung von

ist die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der zuständigen Handwerkskammer gesetzlich vorgeschrieben.

Die Eintragung können Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Gründungsteam der Handwerkskammer Berlin vornehmen. Sie erhalten eine Handwerks- bzw. Gewerbekarte, die Ihnen direkt ausgehändigt oder zugesandt wird.



Vierter Schritt - Gewerbeamt

Handwerke und handwerksähnliche Gewerke zählen zu den gewerblichen Tätigkeiten. Daher ist ihre Gründung beim Ordnungsamt/Gewerbeamt anzuzeigen.

Dies erledigen Sie in Berlin bei dem für Ihren Betriebsstandort zuständigen Bezirksamt. Legen Sie dort die Bestätigung der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe vor.

Eine Online-Anmeldung ist auch über den Einheitlichen Ansprechpartner in Berlin möglich.



Fünfter Schritt - Finanzamt

Sie benötigen zeitnah für Ihren Betrieb eine betriebliche Steuernummer? Dann können Sie diese online unter www.elster.de beantragen. Hier füllen Sie den für Sie infrage kommenden Fragebogen aus. Neben persönlichen Angaben werden auch detaillierte Auskünfte zu Ihrem Gewerbe, zum Beispiel Art der Tätigkeit, Umsatz- und Gewinnerwartung, abgefragt. Nach der Bearbeitung bekommen Sie eine Steuernummer. Auf Grundlage Ihrer Angaben im Fragebogen wird vom Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt. Füllen Sie den Fragebogen ggf. gemeinsam mit Ihrem Steuerberater aus.
Sie können auch warten bis Ihnen der Betriebsfragebogen zugeschickt wird. Das zuständige Finanzamt bekommt in einem automatisierten Verfahren die Benachrichtigung über Ihre Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt und sendet den Fragebogen zu.



Sechster Schritt - Meldeverfahren zur Sozialversicherung

Eine Betriebsnummer benötigen Sie, sofern Sie Arbeitnehmer*innen beschäftigen wollen.

Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung werden mittels der Betriebsnummer verschlüsselte Daten zur Tätigkeit der Beschäftigten erfragt. Die Betriebsnummer wird auf den Versicherungsnachweisen der Mitarbeiter eingetragen.

Zuständig für die Vergabe der Betriebsnummer ist der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken.
Weitere ausführliche Informationen zum  Betriebsnummern-Service erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.



Siebter Schritt - Versicherungen für Unternehmer*innen

Krankenversicherung:

  • gesetzlich (Allg. Ortskrankenkassen AOK, Innungskrankenkassen IKK, Ersatzkassen) oder
  • privat
  • am besten mit Krankentagegeld

Wer vor der Gründung einer gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer*in angehörte, kann die Mitgliedschaft fortführen. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Gründung der KV mitgeteilt werden.

Rentenversicherung:

In die Handwerksrolle nach  Anlage A der HwO eingetragene Handwerker*innen unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Dies betrifft 

  • bei Einzelunternehmen alle in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebsinhaber*innen, die eine handwerksrechtliche Qualifikation besitzen, und
  • bei Personengesellschaften diejenigen Gesellschafter*innen, die über eine handwerksrechtliche Qualifikation verfügen.

Von der Rentenversicherungspflicht kann man auf Antrag befreit werden, sofern für 18 Jahre (216 Monate) Beitragszahlungen nachgewiesen werden können.

Junghandwerker*innen (bis 3 Jahre nach Gründung) kann auf Antrag eine Halbierung des Regelbeitrages eingeräumt werden (aktuelle Beitragssätze können bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin erfragt werden).

Darüber hinaus können auch einkommensgerechte Beiträge vereinbart werden.

Die Rentenversicherungspflicht gilt nicht für die in die Handwerksrolle nach  Anlage B1 der HwO eingetragenen Handwerker*innen und das  handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B2 der HwO.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt (als Pdf-Download oder zum Bestellen)  bei der Deutschen Rentenversicherung.

Erwerbsminderungsrente:

über die Deutsche Rentenversicherung.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Erwerbsminderungs­rente: Das Netz für alle Fälle (als Pdf-Download oder zum Bestellen) bei der Deutschen Rentenversicherung.

Unfallversicherung:

  • über die Berufsgenossenschaft oder/und
  • privat

Bei einigen gefahrgeneigten Gewerken besteht eine Pflichtmitgliedschaft des Unternehmers bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Versicherungsschutz besteht gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten.

Informieren Sie sich bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).



Achter Schritt - Versicherungen für den Betrieb

Betriebshaftpflichtversicherung

Haftet für Schäden, die Sie oder Ihre Arbeitnehmer*innen bei der betrieblichen Tätigkeit Dritten zufügen. Der Abschluss dieser Versicherung ist ratsam.

Sachversicherungen

Feuer-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- und Glasbruch-, Maschinen-, Transport-, Schwachstromversicherungen etc.

Rechtsschutzversicherung

Gedeckt sind Kosten aus rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten (z.B. Verkehrs-, Schadenersatz-, Arbeits- und Sozialrechtschutz). Auseinandersetzungen mit säumigen Kundinnen und Kunden sind in der Regel ausgeklammert.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Muss der Geschäftsbetrieb aufgrund von besonderen Ereignissen oder Schadensfällen vorübergehend ruhen, werden die Kosten bis zur Weiterführung des Betriebes und der entstandene Gewinnausfall ersetzt.



Broschüre | GründerZeiten Versicherungen

Eine sehr ausführliche Darstellung zum Thema Versicherungen finden Sie auch in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Broschüre GründerZeiten Versicherungen auf den Internetseiten des Existenzgründerportals des BMWi.

GründerZeiten 05 | Versicherungen
 



Neunter Schritt - Versicherungen für Ihre Mitarbeiter*innen

Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung

Betriebe sind Sie verpflichtet, die Sozialabgaben für Ihre Arbeitnehmer*innen zur Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung an die zuständigen Krankenversicherungen abzuführen.

Arbeitgeber*innen mit bis zu 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zudem verpflichtet, Beiträge in die Lohnfortzahlungsversicherung zu leisten, welche die Kosten des krankheitsbedingten Ausfalls einer gewerblichen Arbeitnehmerin bzw. eines gewerblichen Arbeitnehmers  in den ersten sechs Wochen bis zu maximal 80 Prozent übernimmt. Diese Versicherung erstattet ggf. auch die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geleisteten Zuschusszahlungen zum Mutterschaftsgeld.

Berufsgenossenschaft - Unfallversicherung

  • Berufskrankheiten
  • Arbeits- und Wegeunfälle
  • Erwerbsminderungsrente

Bei Neueinstellungen von Arbeitnehmer*innen ist die Anmeldung innerhalb einer Woche vorzunehmen.

Adressen der Berufsgenossenschaften.

SOKA-BAU

Die Sozialkassen der Bauwirtschaft beinhalten

die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sowie
die Zusatzversorgungskasse,
die für die gesamte Bauwirtschaft die Urlaubszahlungen, den Lohnausgleich (Ausgleichszeitraum in der Winterperiode | 24.12. bis 1.1.), die Kosten für Berufsausbildung sowie die zusätzliche Altersversorgung und den Vorruhestand abwickeln.

Im Baubereich fallen daher zusätzliche Lohnnebenkosten von in der Regel mehr als 20 Prozent an. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der SOKA-BAU.

Daneben gibt es noch besondere Zusatzversorgungskassen, so zum Beispiel für das Dachdeckerhandwerk, den Gerüstbau, für das Steinmetz- und das Malerhandwerk.



Zehnter Schritt - Handwerksinnung

Die Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung ist freiwillig.

Handwerksinnungen sind Zusammenschlüsse und Interessenvertretungen der selbständigen Handwerker*innen des gleichen Handwerks oder einander fachlich nahestehender Handwerke. Wie die Handwerkskammern sind sie Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Aufgaben der Innungen bestehen in:

  • der Förderung und Vertretung der gemeinsamen gewerblichen Interessen des Handwerks innerhalb ihres Bezirks gegenüber der Öffentlichkeit und staatlichen Stellen
  • der Informationsvermittlung in fachlichen, arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Belangen für die Mitglieder
  • der Unterstützung der Mitgliedsbetriebe bei der Ausbildung von Lehrlingen und der eigenen fachlichen Weiterbildung, teilweise der Unterhaltung überbetrieblicher Lehrwerkstätten
  • der Abnahme von Gesellenprüfungen
  • der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Innungsbetrieben und Kunden
  • der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung sowie
  • der Mitwirkung an Tarifvereinbarungen über die Fachverbände.

Innungsbetriebe unterliegen der Tarifbindung. Aber auch für Nichtmitglieder der Innung gelten die tarifvertraglichen Lohn- und arbeitsrechtlichen Regelungen, sofern der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Informationen zu Tarifverträgen, -löhnen und -Geltungsbereichen erhalten Sie entweder bei den zuständigen Innungen oder beim Gemeinsamen Tarifregister für Berlin und Brandenburg, das über die Internetseite der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen von Berlin erreicht werden kann.



Ergänzung: GEZ-Gebühren

GEZ-Gebührenpflicht gilt grundsätzlich auch für Unternehmen.

Informationen und Ausnahmen finden Sie hier unter dem Link www.rundfunkbeitrag.de.