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Sachverständige

Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Datenbank Sachverständige)

Bundesweite Sachverständigendatenbank

Normalerweise leisten Handwerker gute Arbeit. Wenn trotzdem mal unklar ist, ob die Qualität stimmt, hilft das Urteil eines Sachverständigen. In der Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Berlin finden Sie rund 110 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus unserem Kammerbezirk.

Öffentlich bestellt und vereidigt werden kann nur, wer über eine besondere Sachkunde verfügt und seine Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachweist. Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist im Gegensatz zur Bezeichnung "Sachverständiger" rechtlich geschützt. Nur eine öffentlich rechtliche Institution wie z.B. die Handwerkskammer kann Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen. Dabei vereidigt die Handwerkskammer Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern und von handwerksähnlichen Gewerbe gelieferte Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise. 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines "Helfers der Richter"; sie können auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens als Privatgutachter tätig werden. 

In unserer Datenbank finden Sie alle von uns vereidigten Sachverständigen nach Gewerken und Orten. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen richten sich nach dem Aufwand für Anfahrt, Begutachtung und Ausarbeitung des Gutachtens und ist vor Auftragserteilung zwischen Kunden und Sachverständigen individuell zu vereinbaren.  Bei gerichtlicher Beauftragung richtet sich die Vergütung hingegen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und bewegt sich zwischen ca. 80,00 Euro und 125,00 Euro pro Stunde.

Wenn Sie sich unsicher sind, in welches Gewerk die zu begutachtende Handwerksarbeit fällt, hilft Ihnen das Stichwortverzeichnis weiter. Anschließend können Sie dem Sachverständigenverzeichnis unter dem jeweiligen Gewerk den passenden Sachverständigen entnehmen.



Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtliche Beziehungen zwischen Sachverständigen und Kammer.

Grundsätzlich Eintragung in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerker oder handwerksähnlichen Gewerbe seit mindestens 5 Jahren

  • Persönliche Eignung (hierzu sind u.a. ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beizubringen)
  • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Als Sachverständiger kann aber auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

  • zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt ist (Meisterprüfung, Dipl.-Ing.), aber nicht eingetragen ist, dafür aber
  • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerks, für das er bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
  • seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche noch nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Kammerbezirk hat,
  • und die übrigen oben genannten Voraussetzungen (Nr. 2-4) erfüllt.

Bitte beachten Sie: Die Handwerkskammern sind nicht generell zur Vereidigung von Sachverständigen ermächtigt, sondern bestellen Sachverständige, die sich zu Waren, Leistungen und Preisen von Handwerkern äußern sollen.  Bitte beachten Sie ausserdem, dass die Bestellung immer nur für die Handwerke (oder Gewerbe) möglich sind, mit denen Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Für weitergehende Informationen, insbesondere bei Fragen zu Kosten und der Verfahrensdauer wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter. Wir senden Ihnen gerne die Bewerbunsunterlagen zu.



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