FAQsHäufig gestellte Fragen
Auf viele Fragen rund um die Ausbildung finden Sie hier die Antworten.
Für eine weitergehende Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wann und wie oft muss eine Abmahnung erfolgen?
Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (verhaltensbedingte Kündigung) erforderlich, um dem Lehrling (oder im umgekehrten Fall auch dem Ausbildenden) zunächst die Möglichkeit der Verhaltensänderung zu geben. Folgendes Fehlverhalten kann zum Beispiel zu einer Abmahnung führen:
- Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder im Betrieb,
mangelnde Bereitschaft, die betriebliche Ordnung und Regeln zu befolgen, - Nichtvorlegen des Ausbildungsnachweises nach Aufforderung durch den Ausbilder.
- Es sollten in der Regel 2-3 Abmahnungen aus dem gleichen Grund vorliegen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Bei sehr schweren Vertrauensverstößen, wie z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Welche Form sollte eine Abmahnung haben?
Eine Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen und ist dann auch wirksam. Aus Nachweisgründen sollte sie jedoch immer in schriftlicher Form, zeitnah nach dem Abmahnungsgrund erteilt werden.
Folgende Bestandteile müssen enthalten sein, um die Unwirksamkeit der Abmahnung und einer späteren, darauf gestützten Kündigung auszuschließen:
- Datum, Zeit, Ort und Art des vertragswidrigen Verhaltens müssen genau und unmissverständlich beschrieben sein.
- Der Lehrling (oder im umgekehrten Fall der Ausbildende) muss aufgefordert werden, sein Fehlverhalten zu ändern und seinen Pflichten nachzukommen.
- Für den Wiederholungsfall wird als nächste Konsequenz die Kündigung angedroht.
- Jede Abmahnung sollte nur ein vertragswidriges Verhalten benennen.
Wie viele Stunden darf täglich | wöchentlich gearbeitet werden?
Im Ausbildungsvertrag wird grundsätzlich die tägliche | wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart.
Bei Tarifgebundenheit:
- Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertag kann bei der zuständigen Innung | Gewerkschaft angefragt werden.
Keine Tarifgebundenheit beziehungsweise fehlender Tarifvertrag:
- Jugendliche (unter 18 Jahre): maximal 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden wöchentlich; bis zu 8,5 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird (§ 8 Abs. 1 JArbSchG*).
*JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz - Erwachsene: maximal 8 Stunden täglich, maximal 48 Stunden wöchentlich; bis zu 10 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG*).
*ArbZG = Arbeitszeitgesetz
Was gehört zur Ausbildungszeit (§ 2 ArbZG)?
Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Lehrling einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:
- Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B Material- oder Werkzeugausgabe,
- Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU),
Berufsschulzeit, - Weg von Berufsschule zur Ausbildungsstätte an verkürztem Berufsschultag,
- der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Lehrling vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt, zum Beispiel um das Fahrzeug zu beladen.
Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?
Nicht zur Ausbildungszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück,
- Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück,
- Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Ausbildung (ÜLU) und zurück,
- Pausen (z. B. Frühstücks- oder Mittagspause),
- Unentschuldigtes Fehlen,
- Waschen und Umkleiden.
Minusstunden: Lehrlinge können keine "Minusstunden" erwirtschaften. Wenn der Ausbildungsbetrieb sie innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit nicht einsetzen kann oder möchte, geht dies zu Lasten des Betriebes. Lehrlinge haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG*).
*BBiG = Berufsbildungsgesetz
An wen richtet sich die Assistierte Ausbildung (AsA)?
Die Assistierte Ausbildung (AsA) ist für junge Menschen gedacht, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung oder Einstiegsqualifikation (EQ) nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen.
Das Unterstützungsangebot richtet sich nach den Bedarfen der jungen Menschen: Hierbei kann es sich beispielsweise um schulische oder sprachliche Defizite oder Probleme im sozialen Umfeld handeln.
Welche Unterstützung bietet AsA?
- Stütz- und Förderunterricht bei Problemen in der Berufsschule
- Sozialpädagogische | psychologische Begleitung bei Alltagsproblemen
- Administrative und organisatorische Abläufe rund um die Ausbildung verbessern
- Sicherung des Ausbildungserfolges
- Prüfungsvorbereitung
Wo kann AsA beantragt werden?
AsA ist ein Programm der Arbeitsagenturen und der Jobcenter, die die Kosten tragen.
Die*der Jugendliche stellt den formlosen Antrag bei der Jugendberufsagentur.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Berufsausbildungsverhältnis kann – sofern es beide Vertragsparteien wünschen - jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
- Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist eine freiwillige Entscheidung.
- Die Konsequenzen des Aufhebungsvertrages müssen dem Lehrling ausführlich erläutert werden; ihm ist eine Bedenkzeit einzuräumen.
- Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist auch bei besonderem Kündigungsschutz wie Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw. möglich.
- Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich niedergelegt werden.
- Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kann frei vereinbart werden.
- Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss an die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin übermittelt werden.
- Der Betriebsrat muss nicht angehört werden.
Wichtig: Vertrag ist Vertrag (!), das heißt es gibt keinen Anspruch auf „Nachverhandeln“; Anfechtung ist nur bei Nachweis einer „widerrechtlichen Drohung“ möglich (§ 123 BGB*).
* BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Wer darf ausbilden und was muss der Ausbildungsbetrieb beachten?
Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten geeignet sein.
Was muss beachtet werden, wenn der Betrieb das erste Mal ausbilden möchte?
Die Handwerkskammer Berlin prüft im Rahmen eines Betriebsbesuchs, ob die personellen und betrieblichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Maschinen, Werkzeuge, Auftragslage) vorhanden sind.
Hierfür sollte möglichst früh ein Termin mit der Ausbildungsberatung vereinbart werden.
Welche Kosten fallen an und wer trägt sie?
Folgende Kosten trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb:
- die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen,
(BBiG§14) - Prüfungskosten, wie z. B. die Prüfungsgebühren und Materialkosten. Diese Kosten trägt der Betrieb auch dann, wenn die Prüfung nach Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet.
- Kosten für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU).
Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU) sowie Internats- und Verpflegungskosten, falls erforderlich.
Welche Kosten trägt der Lehrling?
- Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder Berufsschule trägt der Lehrling; ebenso die Fahrtkosten zur Gesellenprüfung (nicht aber zur Zwischenprüfung!).
- Die Kosten der Lernmittel für die Berufsschule.
- Auswärtiger Berufsschulunterricht: In einigen Ausbildungsberufen findet der Berufsschulunterricht außerhalb Berlins statt. Unter bestimmten Voraussetzungen (tägliche Pendelzeit zur Berufsschule ist nicht zumutbar) wird ein Auszubildender bezuschusst.
- Nähere Auskünfte finden Sie im Dokument Hinweise auswärtige Beschulung.
Wer trägt die Kosten der Arbeitskleidung?
Betrieb: Dienstkleidung, die aus betrieblichen Gründen getragen wird (zum Beispiel mit Firmenlogo). Schutzbekleidung, deren Tragen vorgeschrieben ist (Arbeitsschuhe, Maske). Berufskleidung, wenn der Arbeitgeber diese verbindlich vorschreibt.
Lehrling: Arbeitskleidung, die zum Schutz der eigenen Kleidung dient (z. B. Kittel).
Berufskleidung, die in bestimmten Berufen üblich ist und aus eigenem Antrieb getragen wird.
Der Ausbildungsnachweis -unter Lehrlingen und Ausbildungsbetrieben häufig noch als Berichtsheft bekannt- ist ein wichtiges Dokument im Rahmen der Berufsausbildung. Er dokumentiert den Ausbildungsverlauf und dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.
Ausführliche Informationen zum Führen des Ausbildungsnachweises finden Sie in den Richtlinien zur Berichtheftsführung.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) ist verpflichtet, dem Lehrling eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mindestens jährlich ansteigen muss und spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen ist (§ 17 BBiG*). Der Lehrling hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
* BBiG = Berufsbildungsgesetz
Eine Ausbildungsvergütung gilt in der Regel dann als angemessen, wenn sie einer tarifvertraglichen Vereinbarung entspricht. Fehlt eine solche tarifliche Regelung, ist mindestens die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu zahlen.
Eine Unterschreitung dieser Mindestvergütung(*) ist unzulässig. Empfehlungen von Innungen oder anderen nicht tarifgebundenen Stellen, die von der Mindestvergütung abweichen, sind rechtlich nicht bindend und dürfen nicht als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden.
Die tarifliche Vergütung ist ebenfalls verbindlich, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder wenn im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die tarifliche Vergütung gelten soll. Liegt keine Tarifbindung vor, kann die Ausbildungsvergütung dennoch als angemessen gelten, wenn sie sich an den tariflichen Vergütungssätzen orientiert und diese nicht um mehr als 20 % unterschreitet. Unabhängig davon muss die Vergütung mindestens die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung nach § 17 BBiG erreichen.
Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung ist nur zulässig, wenn ein für den Ausbildenden geltender Tarifvertrag abweichende Vergütungssätze vorsieht (§ 17 Abs. 3 BBiG). Der Ausbildende muss hierfür tarifgebunden sein, etwa durch Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Arbeitgebervereinigung. In allen anderen Fällen darf die Ausbildungsvergütung die gesetzliche Mindestvergütung nicht unterschreiten und muss sich an den tariflichen Vergütungssätzen orientieren – eine Unterschreitung um bis zu 20 % kann in der Praxis noch als angemessen gelten. (Mindestausbildungsvergütung):
| Beginn der Ausbildung | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
Jahr 2025 Jahr 2026 | 682,00 € 724,00 € | 805,00 € 854,00 € | 921,00 € 977,00 € | 955,00 € 1014,00 € |
Muss ein Ausbildungsbetrieb die tarifliche Ausbildungsvergütung zahlen?
Ja, in folgenden Fällen ist die tarifliche Vergütung verpflichtend:
- Wenn Betrieb und Auszubildende tarifgebunden sind (z. B. Mitglied in Innung bzw. Gewerkschaft).
- Wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
- Wenn im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die tarifliche Vergütung gilt.
Ohne Tarifbindung gilt:
- Die Vergütung muss angemessen sein.
- Eine Orientierung an tariflichen Sätzen ist üblich.
- Eine Unterschreitung um bis zu 20 % kann noch als angemessen gelten – aber:
- Die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG darf dabei nicht unterschritten werden.
Wird die Ausbildungsvergütung auch während der Berufsschulzeit und anderen Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gezahlt?
Die Ausbildungsvergütung wird auch für Zeiten gezahlt, in denen sich der Lehrling in der Berufsschule, in überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (ÜLU= Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung) oder Prüfungen befindet. Diese Zeiten gelten als Ausbildungszeit und sind Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses.
Wann wird die Ausbildungsvergütung fortgezahlt?
Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn sie:
- sich für die Ausbildung bereithalten, diese aber ausfällt (z. B. wegen Betriebsstörungen),
oder - aus einem persönlichen, unverschuldeten Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem
Ausbildungsverhältnis zu erfüllen (z. B. Krankheit).
Wie hoch ist die Vergütung bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit?
Wird das Ausbildungsverhältnis aufgrund einer nichtbestandenen Gesellenprüfung verlängert, wird die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres fortgezahlt.
Wann hat der Lehrling Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis?
Jeder Auszubildender hat nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anspruch auf ein Zeugnis, das auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden muss, wenn das Ausbildungsverhältnis endet (§ 16 BBiG*).
*BBiG=Berufsbildungsgesetz
Dieser Anspruch besteht immer, egal aus welchem Grund das Ausbildungsverhältnis endet. Auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht ein Zeugnisanspruch; ebenso bei einer Übernahme des Lehrlings nach Beendigung der Ausbildung.
Wann muss das Ausbildungszeugnis erstellt werden?
Die Zeugniserstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es dem Lehrling am Tage der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann, der Lehrling benötigt das Zeugnis als Bewerbungsgrundlage bei der Arbeitsplatzsuche.
Welche Form muss das Zeugnis haben?
Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenbriefbogen zu erteilen. Es muss vom Arbeitgeber oder von einem von ihm Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein.
Welche Arten von Zeugnissen gibt es?
Der Lehrling hat die Wahl zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Zeugnis.
Einfaches Zeugnis:
- Es muss lediglich die Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings.
- Es ist eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne jegliche wertende Beurteilung.
Qualifiziertes Zeugnis:
- Es enthält zunächst dieselben Angaben wie ein einfaches Zeugnis.
- Darüber hinaus muss es eine Beurteilung des Verhalten und der Leistung des Lehrlings enthalten.
Was ist die Azubi-Akademie?
Die Azubi Akademie des Berliner Handwerks ist seit Herbst 2021 aktiv und veranstaltet jährlich ca. 150 kostenlose Kurstermine mit mehr als 700 Teilnehmenden.
Neue Kursangebote wie „Mathe Crashkurse“ oder „Life Hacks“ erfreuen sich großer Beliebtheit. Zum neuen Ausbildungsjahr wurde das Angebot rund um das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde stark erweitert.
Das Programm wird ständig aktualisiert.
Was ist Berufsbildungsbeihilfe (BAB)?
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein staatlicher Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt Auszubildende finanziell während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf – insbesondere dann, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um Lebenshaltungskosten wie Miete, Fahrtkosten oder Verpflegung zu decken.
Wer kann wo Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen?
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden – auch online. Ob und in welcher Höhe ein Auszubildender Anspruch auf BAB hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der finanziellen Situation und der Wohnsituation. Grundsätzlich können Auszubildende bezuschusst werden, wenn sie:
- außerhalb des Elternhaushalts leben, weil die Ausbildungsstätte so weit entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln nicht zumutbar ist und die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
- über 18 Jahre alt sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mindestens ein Kind haben oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen können.
Welche Berufsschule ist zuständig?
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Auszubildende/Lehrling vom Ausbildungsbetrieb bei der Berufsschule angemeldet. Die zuständige Berufsschule ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in dem entsprechenden Berufsfeld zu finden.
Muss der Lehrling zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden?
Ja! Der Berufsschulunterricht ist die zweite Säule der dualen Berufsausbildung im Handwerk und der Besuch ist verpflichtend. Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden/Lehrling für den Besuch der Berufsschule unter Fortzahlung der Vergütung freistellen.
Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt. Die Unterrichtszeit zählt als Ausbildungszeit. Eine zusätzliche Beschäftigung im Betrieb während der Unterrichtszeit oder davor ist seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2020– unabhängig vom Alter – nicht zulässig.
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden also die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf ihn während dieser Zeit nicht beschäftigen – egal wie dringlich die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch sein mag.
Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?
Bei der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit wird nicht zwischen minder- und volljährigen Lehrlingen unterschieden.
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Kommt ein zweiter Berufsschultag dazu, wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet; in der verbleibenden Zeit darf der Lehrling noch im Betrieb beschäftigt werden. Die erforderliche Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb wird auf die Ausbildungszeit angerechnet, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden Ausbildungszeit stehen.
Wenn in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden stattfinden, wird nur einer dieser Tage voll mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Am zweiten Tag wird die tatsächliche Unterrichtszeit (inkl. Pausen) angerechnet – und in der verbleibenden Zeit darf der Auszubildende im Betrieb beschäftigt werden.
Eine verpflichtende Rückkehr in den Betrieb ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern hängt von der verbleibenden Ausbildungszeit und der Zumutbarkeit (z. B. Wegezeit) ab. Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 BBiG). In dieser Woche dürfen zusätzlich betriebliche Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von bis zu zwei Stunden durchgeführt werden.
Wie kann ich meinen Lehrling bei der Berufsschule anmelden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Berufsschule, die Ihnen ein Anmeldeformular online zum Download anbietet oder zusendet. Die Handwerkskammer Berlin kann den Service der Berufsschulanmeldung nicht anbieten.
Was gilt aktuell für das VBB-Abo Azubi?
Die Länder Berlin und Brandenburg bereiten ein Nachfolgeangebot für das VBB-Abo Azubi vor. Aktuelle Informationen und Updates veröffentlicht der VBB auf seiner offiziellen Website.
Wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, können Sie auch während Ihrer Ausbildung Elternzeit nehmen. Die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§15 BEEG) gelten auch für Auszubildende.
Was müssen Sie tun?
Beantragen Sie die Elternzeit schriftlich bei Ihrem Ausbildungsbetrieb. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Wenn Sie direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen möchten, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb.
- Für eine Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Für einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes spätestens 13 Wochen vorher
Wenn Sie direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, empfiehlt es sich, bereits während der Schwangerschaft mit dem Ausbildungsbetrieb über Ihre weitere voraussichtliche Planung nach dem Mutterschutz zu sprechen, dann können sich alle Beteiligte auf die Situation einstellen.
Was muss der Ausbildungsbetrieb tun?
In einigen Regionen ist eine Mitteilung an die zuständige Kammer erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Handwerkskammer.
Welche Regelungen gelten für Sie?
- Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit
- Während der Elternzeit und der Anmeldefrist davor besteht Kündigungsschutz
- Sie können Elterngeld beantragen, auch bei Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit
Sie können Ihre Ausbildung nach dem Mutterschutz in Voll- oder Teilzeit fortsetzen.
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie bei Ihrer Handwerkskammer oder im Berufsbildungsgesetz (§ 7a BBiG).
Gesellenprüfung ohne Ausbildung
Wenn Sie bereits längere Zeit in einem Handwerksberuf tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Gesellenprüfung zugelassen werden – auch ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Was ist Voraussetzung?
- Sie müssen mindestens das eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nachweislich in Vollzeit in dem Beruf tätig gewesen sein, in dem Sie die Gesellenprüfung ablegen wollen (zum Beispiel 4,5 Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf)
- Die Tätigkeit muss fachlich einschlägig sein und vergleichbar mit den Aufgaben einer ausgebildeten Fachkraft – Nachweise über die Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) sind erforderlich
- Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Wo kann eine Zulassung zur Gesellenprüfung beantragt werden?
- Antragstellung beim zuständigen Gesellenprüfungsausschuss der Handwerkskammer oder der Innung.
- Hinweis: Bitte schicken Sie die Antrags- bzw. Anmeldeunterlagen an die in dieser Liste benannte Stelle.
Was ist noch zu beachten?
- die Prüfungsgebühren tragen Sie selbst
- die theoretischen Inhalte müssen Sie sich in der Regel eigenständig aneignen
- die Prüfung entspricht inhaltlich der regulären Gesellenprüfung
- Vorbereitungskurse sind in einigen Berufen verfügbar
- erkundigen Sie sich zu Informationen oder Vorbereitungskursen bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer, der zuständigen Innung sowie bei anerkannten Bildungseinrichtungen wie Berufsbildungszentren, Volkshochschulen, privaten Akademien oder spezialisierten Online-Anbietern.
Wer trägt die Fahrtkosten?
Ausbildungsbetrieb:
- Die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (Hin- und Rückweg).
- Die Fahrtkosten zum Kunden oder zur Baustelle. Fährt der Lehrlinge direkt vom eigenen Wohnort zur Baustelle oder von der Baustelle nach Hause, dann trägt der Betrieb nur die zusätzlichen Kosten, die die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb übersteigen.
- Die Fahrtkosten zur Zwischenprüfung, da es sich hierbei um eine betriebliche Ausbildungsveranstaltung (verpflichtende Lernstandskontrolle) handelt.
Der Betrieb muss nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten: Fährt der Lehrling mit öffentlichen Verkehrsmitteln, muss der Betrieb diese (gegebenenfalls auch ermäßigten) Kosten erstatten.
Lehrling:
- Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder der Berufsschule.
- Fahrtkosten zur Gesellenprüfung (auch Teil 1).
Kann der Betrieb verlangen, dass der Lehrling mit dem Privatfahrzeug fährt?
Der Ausbildungsbetrieb kann vom Lehrling nur dann den Einsatz von dessen Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag besteht.
Was kann ich als Betrieb tun, wenn mein Azubi zur Bundeswehr will?
Ausbildungsbetrieb:
- Der erste Schritt ist das offene Gespräch.
- Klären Sie die Motivation des jungen Menschen, sich zum Wehrdienst zu melden.
- Vielleicht gibt es die Möglichkeit, den Dienst so zu verschieben, dass das betriebliche Interesse berücksichtigt wird.
- Der Ausbildungsvertrag darf von Seiten des Betriebes nicht deshalb gekündigt werden, weil der Auszubildende Wehrdienst leisten möchte.
- Ein Ausbildungsvertrag verlängert sich automatisch um die Zeit des Wehrdienstes (ähnlich zur Elternzeit).
- Das (aktuell) übergeordnete staatliche Interesse an der Verteidigungsfähigkeit hat gegenüber dem betrieblichen Interesse Vorrang.
Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb wird empfohlen. Betrieb oder Azubi müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen, der Betrieb den Wehrdienst aber bei der Handwerkskammer Berlin anzeigen, damit die Verlängerung der Ausbildungszeit in der Lehrlingsrolle berücksichtigt werden kann. Nach Beendigung des Wehrdienstes ist unverzüglich die Wiederaufnahme der Ausbildung der Lehrlingsrolle mitzuteilen.
Was muss der Lehrling tun, wenn er krank ist?
Wenn der Lehrling erkrankt ist und nicht an der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen kann, ist er verpflichtet dem Ausbildenden (Betrieb) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens vor Beginn der Arbeitszeit und in der Regel telefonisch erfolgen. Über die Art der bestehenden Krankheit muss der Lehrling keine Angaben machen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Lehrling dem Ausbildenden eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
Wie lange ist die Ausbildungsvergütung bei Krankheit des Lehrlings zu zahlen?
Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen muss der Ausbildende dem Lehrling die Ausbildungsvergütung fortzahlen. Für die über sechs Wochen hinausgehende Zeit erhält der Lehrling Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Wie kann während der Probezeit gekündigt werden?
Die Kündigung kann von beiden Vertragsparteien ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen ausgesprochen werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Achtung: Bei einer Schwangerschaft gilt dies nicht, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt. Ein Kündigungsverbot gegenüber Schwangeren gilt sogar schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn.
Wie kann nach der Probezeit gekündigt werden?
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis vom Lehrling oder vom Ausbildenden (Betrieb) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (fristlos) gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses dem Kündigenden nicht länger zuzumuten ist. Zu unterscheiden sind die verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung aus Sicht des Ausbildenden können sein:
- Wiederholtes vertragswidriges Verhalten des Lehrlings, wie z.B. Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Verstöße gegen die Betriebsordnung,
- Gewaltandrohung oder –anwendung,
- Beleidigung,
- Straftaten im Betrieb.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung aus Sicht des Lehrlings können sein:
- Mangelhafte Ausbildung, ausbildungsfremde Tätigkeiten,
- Beleidigung, Mobbing, Gewalt,
- sexuelle Übergriffe,
- Fehlen eines Ausbilders.
Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung aus Sicht des Ausbildenden können sein:
- Stilllegung des Ausbildungsbetriebes.
- Achtung bei Insolvenz: In diesem Fall kann nur der Insolvenzverwalter kündigen. Ein Insolvenzantrag reicht für eine Kündigung noch nicht aus.
Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung aus Sicht des Lehrlings können sein:
- Verlegung des Ausbildungsbetriebes an einen anderen, weit entfernten Ort.
Grundsätzlich gilt: Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, desto strengere Anforderungen werden an eine Kündigung gestellt. Der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds darf nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
Ist eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung möglich?
Vor einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens müssen der Ausbildende bzw. der Lehrling in der Regel wiederholt abgemahnt haben. Nur bei sehr schweren Vertrauensverstößen (zum Beispiel Diebstahl) oder anderen schwerwiegenden Vorkommnissen (zum Beispiel Tätlichkeit, sexuelle Belästigung) ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.
Welche Form muss die Kündigung haben?
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angaben des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen. Der Empfänger muss eindeutig erkennen können, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind also Angaben über Ort, Zeit (Datum, Uhrzeit) und Art des Vertragsverstoßes. Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „Häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht. Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Lehrling wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Will der minderjährige Lehrling kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.
Bei einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb: Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Die Gründe für die Kündigung sind dem Betriebsrat mitzuteilen.
Kann der Lehrling kündigen, wenn er den Beruf aufgeben will?
Nach der Probezeit hat der Lehrling die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen, wenn er die Ausbildung in dem jetzigen Beruf insgesamt aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf aufnehmen will. Auch diese Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
Wie sollte eine Kündigung zugestellt werden?
Die Zustellung kann durch persönliche Übergabe (Empfang bestätigen lassen!) oder durch Postversand per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Möglich ist auch der Einwurf der Kündigung durch Boten in den Briefkasten (Datum, Uhrzeit protokollieren; am besten durch Zeugen).
Wann ist der Zugang bewirkt?
Entweder direkt bei der persönlichen Übergabe oder bei Einwurf in den Briefkasten, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger gewöhnlich mit Posteingang rechnen muss.
Wer ist über die Kündigung zu informieren?
Die Handwerkskammer Berlin, die zuständige Innung und die Berufsschule sind in allen Fällen vom Ausbildenden über die Kündigung zu unterrichten.
Gibt es auch andere Möglichkeiten, um ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden?
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einschaltung Dritter (zum Beispiel der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Berlin) gerettet werden kann. Erst wenn alle Vermittlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.
Welche Besonderheiten gelten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages?
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter dem Ausbildungsvertrag durch Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel nur beide Eltern gemeinsam, es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen worden ist. In diesem Fall muss eine Sorgerechtsbescheinigung oder das Urteil des Familiengerichtes, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht, vorgelegt werden.
Was ist bei Kündigung und Abmahnung von minderjährigen Lehrlingen zu beachten?
Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.
Welches Gesetz ist bei minderjährigen Lehrlingen besonders zu beachten?
Minderjährige Lehrlinge gelten als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Zu beachten sind vor allem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Dauer der Arbeitszeit und Schichtzeit, zu den Ruhepausen, zur Fünf-Tage-Woche, zum Urlaub und zu gefährlichen Arbeiten. Jugendliche müssen vom Ausbildungsbetrieb ganz besonders über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen müssen die Arbeitszeiten und Ruhepausen aushängen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen.
Darf ein jugendlicher Lehrling ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgebildet werden?
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Service-Portal des Landes Berlin.
Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden.
Wann muss die ärztliche Nachuntersuchung dem Betrieb spätestens vorliegen?
Die Nachuntersuchung muss ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung vom Lehrling vorgelegt werden, wenn der Lehrling dann noch nicht volljährig ist. Neun Monate nach Ausbildungsbeginn muss er ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn der Jugendliche nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Ausbildung keine Nachuntersuchung vorlegt, ist er schriftlich aufzufordern, diese innerhalb eines Monats vorzulegen. Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung darf der Jugendliche dann nicht weiterbeschäftigt werden.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate, sie wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien fristlos ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Was sollte während der Probezeit beachtet werden?
Miteinander reden:
Regelmäßige Gespräche während der gesamten Ausbildung bilden eine gute Basis für das gemeinsame Arbeiten im Betrieb. Unsicherheiten, Defizite oder zwischenmenschliche Probleme können durch Gespräche frühzeitig gelöst werden.
Neue Lehrlinge einführen:
Der Ausbildungsstart bedeutet für viele Lehrlinge eine starke Veränderung. Daher ist es wichtig, dass die Neuen anfangs viel Rückmeldungen erhalten. Sie benötigen Bestätigung und Anerkennung, um sich in der neuen Umgebung zu orientieren.
Testen und beurteilen:
Während der Probezeit überprüfen Ausbilder im Arbeitsalltag durch vielfaltige Aufgaben, ob die neuen Lehrlinge fachlich für den Beruf geeignet sind und menschlich in den Betrieb passen.
Entscheidung fällen:
Spätestens am Ende der Probezeit muss der Ausbilder entscheiden, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einfügen kann. Der Lehrling nutzt die Probezeit um zu entscheiden, ob seine Berufswahl richtig war.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Wird die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, so verlängert sie sich gemäß Berufsausbildungsvertrag um den Zeitraum der Unterbrechung.
Was ist eine Ruhepause?
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Wie lang ist die Ruhepause bei Jugendlichen?
Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG*):
*(JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz)
Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
Arbeitszeit mehr als 6 Stunden: mindtestens 60 Minuten Pause
Jugendliche dürfen nie länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt und genommen werden.
Wie lang ist die Ruhepause bei Erwachsenen?
Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG*):
*(ArbZG = Arbeitszeitgesetz)
Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden: mindenstens 30 Minuten Pause (erste Pause spätestens nach 6 Stunden).
Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: mindinstens 45 Minuten Pause
Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen.
Was ist die Ruhezeit?
Die Ruhezeit ist die ununterbrochene Freizeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und dem Beginn der neuen Arbeitszeit. Sie beträgt bei Jugendlichen mindestens 12 Stunden, bei Erwachsenen mindestens 11 Stunden.
Für schwangere Azubis gelten alle gesetzlichen Bestimmungen genauso wie für andere beschäftigte schwangere Frauen.
Was müssen Sie tun?
Geben Sie Ihrem Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft frühzeitig bekannt, damit dieser alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ihr Betrieb ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Was muss der Ausbildungsbetrieb tun?
Er muss eine Schwangerschaft dem LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) mitteilen.
Gleichzeitig muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden und soweit eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter oder Kind besteht, müssen Maßnahmen ergriffen werden.
Diese können sein – Änderung der Arbeitsbedingungen – Arbeitsplatzwechsel oder – betriebliches Beschäftigungsverbot. Das Amt für Arbeitsschutz berät bei Bedarf.
Welche Regelungen gelten für Sie?
Für Arzttermine im Zusammenhang mit der Schwangerschaft muss der Betrieb Sie von der Ausbildung freistellen, wenn diese Termine nicht nach der Ausbildungszeit wahrgenommen werden können.
Eine Sitz- oder Liegemöglichkeit muss für Sie am Ausbildungsplatz vorhanden sein.
Schutzfristen
6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden. Auf die Schutzfrist vor der Entbindung können Sie durch eine Erklärung verzichten, die Sie jederzeit zurücknehmen können.
Nach der Geburt dürfen Sie 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.
Bei Früh- oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl von Tagen, die vor der Geburt nicht mehr genommen werden konnten.
Ausbildungszeitregelungen
- Keine Nachtarbeit, Beschäftigung nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Ausnahmen nur mit Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz.
- Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Ende der täglichen Ausbildungszeit.
- Volljährige Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden am Tag und nicht mehr als 90 Stunden in 14 Tagen beschäftigt werden.
- Minderjährige Schwangere maximal 8 Stunden am Tag und höchstens 80 Stunden in 14 Tagen.
- Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist grundsätzlich nicht erlaubt, Ausnahmen nur in Tätigkeitsbereichen, in denen nach § 10 Arbeitszeitgesetz sonn- und feiertags beschäftigt werden darf und nur mit Ihrer Zustimmung. Das Amt für Arbeitsschutz ist dann zu informieren.
Kündigungsschutz
Ihnen darf während der Schwangerschaft und in der Schutzfrist nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das gilt auch während einer Elternzeit.
Verlängerung der Ausbildung
Wenn Sie nach dem Mutterschutz Ihre Ausbildung fortsetzen, wird die Ausbildungsdauer nicht automatisch verlängert. Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn Sie zum Beispiel durch Fehlzeiten das Ausbildungsziel, das Bestehen der Prüfung, voraussichtlich nicht erreichen werden.
Die Ausbildungszeit "ruht" für die Zeit ab dem Beschäftigungsverbot bis zum Elternzeitende.
Wenn Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, lesen Sie bitte weiter unter Elternzeit. (geregelt im BEEG §15)
Für wen ist Teilzeitberufsausbildung gedacht?
Eine Ausbildung in Teilzeit kann grundsätzlich von jedem Lehrling durchgeführt werden, sofern der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) und der Lehrling dies vereinbaren. Sinnvoll ist eine Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Lehrlinge, für die eine Ausbildung in Vollzeit schwierig oder gar nicht möglich wäre (zum Beispiel Mütter oder Väter; Personen, die Angehörige pflegen; Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen). Ausbildungsbetrieben erschließt sich durch diese Personen ein zusätzlicher Kreis potentieller Bewerber*innen um eine Lehrstelle.
Eine Teilzeitberufsausbildung kann von Beginn an für die gesamte Ausbildungszeit oder auch während der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. nach Rückkehr aus der Elternzeit) vereinbart werden.
Nähere Informationen zur Teilzeitausbildung gibt es auf der Website des ZDH.
Wie funktioniert eine Teilzeitberufsausbildung?
Bei einer Teilzeitberufsausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt; die Kürzung darf nicht mehr als 50% der üblichen Ausbildungszeit betragen. Die Gesamtdauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, jedoch höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung (zum Beispiel bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf auf höchstens viereinhalb Jahre). Dabei ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf ganze Monate abzurunden. Liegt das ermittelte Ausbildungsende vor einem Gesellenprüfungstermin, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis dahin; in diesem Fall darf die Höchstdauer der Ausbildung überschritten werden.
Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist eine Verkürzung der Gesamtdauer der Ausbildungszeit möglich, sofern Verkürzungsgründe vorliegen. Gründe, die zu einer Verkürzung führen können finden Sie in den Verkürzungsrichtlinien der Handwerkskammer Berlin.
Wie gestaltet sich der Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?
Die Berufsschule sowie die Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen in Vollzeit besucht werden.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei einer Teilzeitberufsausbildung?
Die Ausbildungsvergütung reduziert sich in der Regel prozentual zur täglichen | wöchentlichen Ausbildungszeitverkürzung. Eine Unterschreitung der Mindestvergütung ist in diesem Fall möglich.
Was ist noch zu beachten?
Eine Teilzeitberufsausbildung muss im Berufsbildungsvertrag mit Angabe der täglichen | wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden. Änderungen im Verlauf der Berufsausbildung sind der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer mitzuteilen.
Dürfen Lehrlinge Überstunden (Mehrarbeit) machen?
Eine Pflicht zum Ableisten von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allein reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus.
Bei jugendlichen Lehrlingen (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Zudem gibt es weitere Einschränkungen wie z.B. Nachtruhe, Schichtzeit und die Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.
Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn das wäre dem Ausbildungszweck nicht dienlich. Der Ausgleich sollte im gleichen Kalendermonat erfolgen.
Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Arbeitgeber; sie sollte die Belange des Lehrlings berücksichtigen.
Welche Aufgaben hat die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?
Die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte erfordern zum Teil eine systematische Vermittlung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt, über die Handwerksbetriebe in der Regel aus Kosten- und Kapazitätsgründen nicht verfügen. In den meisten Ausbildungsberufen im Handwerk wird die betriebliche Ausbildung daher durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ergänzt.
Die ÜLU stellt
- die Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung,
- die Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus durch den Ausgleich von innerbetrieblichen Spezialisierungen und
- die Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung sicher.
Ist die ÜLU verpflichtend und wer trägt die Kosten?
Die Teilnahme an der ÜLU ist für den Lehrling verpflichtend. Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling zur Teilnahme freizustellen und die Kosten zu übernehmen (Lehrgangskosten und bei auswärtiger ÜLU auch die Fahrt- und Internatskosten).
Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Lehrling im Kalenderjahr?
Urlaub wird grundsätzlich immer kalenderjährlich berechnet. Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch
- für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und
- für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt:
- mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Erwachsene Lehrlinge haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist also ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen somit 4 Wochen Urlaub. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Urlaub nach Arbeitstagen (= Tage, an denen im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird) vereinbart ist.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.
Wieviel Urlaubsanspruch hat der Lehrling, wenn er nicht das ganze Kalenderjahr im Ausbildungsbetrieb ist?
Anteiliger Urlaub darf nur in den Kalenderjahren gewährt werden, in denen das Ausbildungsverhältnis noch keine 6 Monate besteht oder wenn es länger als 6 Monate besteht, aber in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet.
Endet das Ausbildungsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so sind dem Auszubildenden mindestens 24 Werktage Urlaub zu gewähren.
Ausnahme: Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. eines Jahres hat der Lehrling den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Wann muss der Lehrling seinen Urlaub nehmen?
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Lehrlings zu berücksichtigen sind. Bei Auszubildenden soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden.
Was passiert, wenn der Lehrling im Urlaub erkrankt?
Krankheitstage, für die der Lehrling ein ärztliches Attest vorlegen kann, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Lehrling sollte im Krankheitsfall auch im Urlaub unverzüglich Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen und seine Krankheit anzeigen.
Darf der Lehrling während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
Während des Urlaubs darf der Lehrling keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Manchmal führen Probleme von Lehrlingen (wie zum Beispiel Schwierigkeiten in der Berufsschule, im Ausbildungsbetrieb oder auch im privaten Bereich) zu einer vorzeitigen Beendigung der Berufsausbildung.
Das muss nicht sein! Viele Probleme lassen sich mit entsprechender Hilfe und Unterstützung lösen. Für eine Beratung stehen die Ausbildungsberater*innen und die Ausbildungsbegleiter*innen der Handwerkskammer Berlin zur Verfügung.
Die ehrenamtliche Initiative VerAplus (stark durch die Ausbildung) bietet Lehrlingen darüber hinaus auch eine längerfristige Begleitung während der Berufsausbildung an. Die VerA-Begleiter*innen können bei vielen Problemen unterstützen und helfen, die Berufsausbildung erfolgreich zu beenden. Dieses Angebot ist kostenlos. Eine Anmeldung zur Aufnahme in die Begleitung erfolgt über die Veraplus-Homepage, dort gibt es auch weitere Informationen zur Initiative VerAplus.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, sofern Verkürzungsgründe vorliegen. Folgende Gründe können zu einer Verkürzung führen:
- Mittlerer Schulabschluss bis 6 Monate
- Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife bis 12 Monate
- Lebensalter zu Beginn der Ausbildung über 21 Jahre bis 12 Monate
- Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben oder in einem anderen Beruf
- abgeschlossene Berufsausbildung bis 12 Monate
- Fachlich einschlägige Hochschulleistungen
Weiterführende Informationen finden Sie in den Verkürzungsrichtlinien der Handwerkskammer Berlin.
Wann kann eine Verkürzung beantragt werden?
Bereits bei Vertragsabschluss können der Lehrling und der Ausbildungsbetrieb im Berufsausbildungsvertrag eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbaren. Während der laufenden Berufsausbildung können der Lehrling und der Ausbildungsbetrieb gemeinsam einen Verkürzungsantrag stellen (§8BBiG).
Zu beachten ist, dass die Restausbildungszeit nach der Verkürzung noch mindestens 12 Monate betragen soll.
Kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Nur in Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer Berlin die Ausbildungsdauer auf Antrag des Lehrlings verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Verlängerungsgründe sind beispielsweise:
- Längere Ausfallzeiten (zum Beispiel durch Krankheit) einhergehend mit nicht ausreichenden Leistungen
- Erkennbar schwere Mängel in der Ausbildung
- Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung des Lehrlings
- Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
Bevor ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird, sollte immer eine Beratung durch die Ausbildungsberater*innen der Handwerkskammer Berlin erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer muss im noch laufenden Berufsausbildungsverhältnis (möglichst mind. 6 Wochen vor Ablauf) gestellt werden.