Faire Prüfungsbedingungen bei der Handwerkskammer BerlinAntrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Die Handwerkskammer Berlin setzt sich für faire und chancengleiche Prüfungsbedingungen ein. Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung bei der Prüfung benachteiligt wären, können Sie einen Nachteilsausgleich beantragen.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich dient dazu, individuelle Nachteile während der Prüfung auszugleichen, die nicht mit der fachlichen Leistung zusammenhängen. Ziel ist es, allen Prüfungsteilnehmenden vergleichbare Bedingungen zu ermöglichen.
Dabei gilt:
- Die Prüfungsanforderungen und der Prüfungsinhalt bleiben unverändert.
- Es findet keine Notenverbesserung oder Erleichterung der Bewertung statt.
- Der Nachteilsausgleich stellt sicher, dass Ihre tatsächliche fachliche Leistung fair bewertet werden kann.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Einen Nachteilsausgleich können Prüfungsteilnehmende beantragen, die z. B. aufgrund von:
- einer Behinderung (z. B. Seh‑, Hör‑ oder körperliche Beeinträchtigung),
- einer chronischen Erkrankung,
- einer Teilleistungsstörung (z. B. Legasthenie oder Dyskalkulie)
bei der Durchführung einer Prüfung benachteiligt wären.
Welche Formen des Nachteilsausgleichs sind möglich?
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs richten sich immer nach dem individuellen Bedarf und der jeweiligen Prüfung.
Mögliche Maßnahmen können unter anderem sein:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit
- Zusätzliche Pausen
- Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. technische Hilfen)
- Anpassung der Prüfungsform (z. B. mündlich statt schriftlich, sofern prüfungsrechtlich zulässig)
- Separater Prüfungsraum
- Unterstützung durch technische Assistenz
Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht nicht, jeder Antrag wird individuell geprüft.
Wann sollte der Nachteilsausgleich beantragt werden?
Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich sollte frühzeitig mit Antrag auf Zulassung zum Meister bzw. zur Fortbildung gestellt werden. Sollte nach erfolgter Zulassung eine Behinderung auftreten, kann ein Nachteilsausgleich bis spätestens zur Prüfungsanmeldung beantragt werden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs für die jeweilige Prüfung nicht mehr möglich.
Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?
Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs nutzen Sie bitte das unten bereitgestellte Onlineformular und reichen entsprechende Nachweise mit ein.
Wichtige Hinweise:
- Ihrem Antrag muss ein Attest beiliegen, welcher von einem Fach-, Amts- oder Durchgangsarzt ausgestellt wurde
- das Attest darf nicht älter als ein Jahr sein und muss eine Beschreibung der Krankheit sowie die Auswirkungen der Behinderung auf das Ablegen der Prüfung ersehen lassen
- das Attest muss eine eindeutige ärztliche Empfehlung über Form und Art des Nachteilsausgleiches beinhalten
Bitte achten Sie auf eine vollständige und den Hinweisen entsprechende Antragsstellung.
Anderenfalls kann die Gewährleistung eines Nachteilsausgleiches nicht garantiert werden.
Hinweis: Vertraulichkeit und Datenschutz
Alle Angaben und Unterlagen zum Nachteilsausgleich werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die Organisation der Prüfung verwendet. Es gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.