Schulprüfung, Detailaufnahme, Hand mit Stift an einer Unterlage: Schüler/in nimmt an einem Aufnahmetest im Klassenzimmer teil
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Faire Prüfungsbedingungen bei der Handwerkskammer BerlinAntrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Die Handwerkskammer Berlin setzt sich für faire und chancengleiche Prüfungsbedingungen ein. Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung bei der Prüfung benachteiligt wären, können Sie einen Nachteilsausgleich beantragen.



Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich dient dazu, individuelle Nachteile während der Prüfung auszugleichen, die nicht mit der fachlichen Leistung zusammenhängen. Ziel ist es, allen Prüfungsteilnehmenden vergleichbare Bedingungen zu ermöglichen.

Dabei gilt:

  • Die Prüfungsanforderungen und der Prüfungsinhalt bleiben unverändert.
  • Es findet keine Notenverbesserung oder Erleichterung der Bewertung statt.
  • Der Nachteilsausgleich stellt sicher, dass Ihre tatsächliche fachliche Leistung fair bewertet werden kann.


Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Einen Nachteilsausgleich können Prüfungsteilnehmende beantragen, die z. B. aufgrund von:

  • einer Behinderung (z. B. Seh‑, Hör‑ oder körperliche Beeinträchtigung),
  • einer chronischen Erkrankung,
  • einer Teilleistungsstörung (z. B. Legasthenie oder Dyskalkulie)

bei der Durchführung einer Prüfung benachteiligt wären.



Welche Formen des Nachteilsausgleichs sind möglich?

Art und Umfang des Nachteilsausgleichs richten sich immer nach dem individuellen Bedarf und der jeweiligen Prüfung.
Mögliche Maßnahmen können unter anderem sein:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Zusätzliche Pausen
  • Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. technische Hilfen)
  • Anpassung der Prüfungsform (z. B. mündlich statt schriftlich, sofern prüfungsrechtlich zulässig)
  • Separater Prüfungsraum
  • Unterstützung durch technische Assistenz

Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht nicht, jeder Antrag wird individuell geprüft.



Wann sollte der Nachteilsausgleich beantragt werden?

Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich sollte frühzeitig mit Antrag auf Zulassung zum Meister bzw. zur Fortbildung gestellt werden. Sollte nach erfolgter Zulassung eine Behinderung auftreten, kann ein Nachteilsausgleich bis spätestens zur Prüfungsanmeldung beantragt werden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs für die jeweilige Prüfung nicht mehr möglich. 



Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs nutzen Sie bitte das unten bereitgestellte Onlineformular und reichen entsprechende Nachweise mit ein. 

Wichtige Hinweise:

  • Ihrem Antrag muss ein Attest beiliegen, welcher von einem Fach-, Amts- oder Durchgangsarzt ausgestellt wurde
  • das Attest darf nicht älter als ein Jahr sein und muss eine Beschreibung der Krankheit sowie die Auswirkungen der Behinderung auf das Ablegen der Prüfung ersehen lassen
  • das Attest muss eine eindeutige ärztliche Empfehlung über Form und Art des Nachteilsausgleiches beinhalten

Bitte achten Sie auf eine vollständige und den Hinweisen entsprechende Antragsstellung.
Anderenfalls kann die Gewährleistung eines Nachteilsausgleiches nicht garantiert werden. 



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Für welchen Prüfungsteil möchten Sie einen Nachteilsausgleich beantragen? (nur bei Meisterprüfungen)

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Bitte hinterlegen Sie Ihren vollständigen Namen entsprechend der Angaben auf einem gültigen Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass).

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Nachweise

Dem Antrag füge ich bei*

Wichtige Hinweise:

Das ärztliche Attest muss von einem Fach-, Amts- oder Durchgangsarzt ausgestellt und darf nicht älter als ein Jahr sein. Das Attest muss zudem eine Beschreibung der Krankheit sowie die Auswirkungen der Behinderung auf das Ablegen der Prüfung ersehen lassen und eine eindeutige ärztliche Empfehlung über Form und Art des Nachteilsausgleiches beinhalten.

Dateigröße max. 2 MB; erlaubte Dateitypen: .pdf, .jpeg, .png, .tiff, .gif

Erklärung

Die nachfolgende Erklärung ist verpflichtend!*

Information zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Handwerkskammer Berlin erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Nachteisausgleich im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischen-, Abschluss-, Gesellen-, Fortbildungs- und Meisterprüfungen.

Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1c) und e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für die Bearbeitung des Nachteilsausgleichs ist es notwendig, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten, also Daten zu Ihrer Gesundheit wie Grad einer Behinderung und zugehörige ärztliche Bescheinigungen, verarbeitet werden. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 9 Absatz 2b) DSGVO. Darüber hinaus verarbeitet die Handwerkskammer Ihre Daten aufgrund berechtigten Interesses nach Artikel 6 Absatz 1f) DSGVO oder bis auf Widerruf, wenn Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, Artikel 6 Absatz 1a) DSGVO. Soweit dies zur Bearbeitung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte übermittelt. Dies betrifft auch Ihre Gesundheitsdaten, die im Rahmen der Prüfung an den Prüfungsausschuss übermittelt werden. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie sind berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten per E-Mail unter datenschutz@hwk-berlin.de oder postalisch unter Datenschutzbeauftragter c/o Handwerkskammer Berlin, Blücherstr. 68, 10961 Berlin, erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. 

 

Hinweis: Vertraulichkeit und Datenschutz
Alle Angaben und Unterlagen zum Nachteilsausgleich werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die Organisation der Prüfung verwendet. Es gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.



Bei weiteren Fragen zum Thema Nachteilsausgleich stehen wir Ihnen gerne zur Seite.