2.4 VwV - Benachteiligte

  • Förderfähig sind Betriebe, die Jugendliche ausbilden, die bei Beginn der Berufsausbildung beim antragstellenden Betrieb keinen Schulabschluss (Abgangszeugnis) besitzen, die Berufsbildungsreife (bisher "einfacher Hauptschulabschluss") erlangt haben oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war,
  • die nicht aus einer geförderten Maßnahme nach § 241 SGB III (z.B. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen- kurz: BAE) oder sonstigen Bund-Länder-Sonderprogrammen / ergänzenden Landesprogrammen übernommen werden
  • und für die der Betrieb keine Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und III, erhält.
  • Nach bestandener Probezeit wird die erste Förderung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, für das gesamte erste Ausbildungsjahr als Vorschuss gewährt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfolgt die Weiterbewilligung nach der Bestätigung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.   
  • In Ausbildungsberufen, die einen Zuschuss durch eine Sozialkasse erhalten (z.B. im Bau-Hauptgewerbe), werden nur die Zeiträume, die nachweislich nicht von der Sozialkasse finanziert werden, gefördert; die Gewährung erfolgt in diesem Fall jährlich rückwirkend.
  • Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, z.B. wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre), bleibt unberücksichtigt und wird daher nicht gefördert, auch wenn der jeweilige Förderhöchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde.


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