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Fördermöglichkeiten für AusbildungsbetriebeZuschüsse vom Land Berlin - aktuelle Informationen

Aktuelles

Verwaltungsvorschriften überarbeitet & bis 2029 verlängert

Die bestehenden Verwaltungsvorschriften zur Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze wurden überarbeitet und der aktuellen Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation angepasst.

Weitere Infos   hier



Änderung der Verwaltungspraxis zum Abschnitt 2.4 VwV (Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen)

In der bisherigen Verwaltungspraxis zum Abschnitt 2.4 VwV (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 15.08.2017 (ABl. Nr. 36 vom 25.08.2017, S. 4034-4040)) wurde die Berufsbildungsreife, soweit kein Schulabschluss mit sozialpädagogischer Förderbedarf vorliegt, lediglich als einfache Berufsbildungsreife (BBR) verstanden und gefördert. Der Schulabschluss der erweiterten Berufsbildungsreife (eBBR) war demnach, aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis, bisher nicht förderfähig.

Ab dem Stichtag 01.08.2024 (Ausbildungsbeginn gemäß Berufsausbildungsvertrag) wird die Verwaltungspraxis dahingehend geändert, so dass unter Berufsbildungsreife im Sinne des Abschnitts 2.4 Abs. 1 a S.1 VwV zukünftig BBR und eBBR gefördert werden.



Hinweise zur Einhaltung des Landesmindestlohns

Wenn Sie Fördermittel des Landes Berlin erhalten, müssen Sie den Berliner Landesmindestlohn einhalten. Das ist in § 7 des Berliner Landesmindestlohngesetzes (LMiLoG Bln*) festgelegt.

Nach dieser Vorschrift gewährt das Land Berlin Zuwendungen nur, wenn Sie sich verpflichten, Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt für alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten**, auch für diejenigen, die nicht durch die Förderung finanziert werden. 

Zum 01.01.2026 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 14,84 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 01.01.2027 auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde (§ 9 Abs. 1 LMiLoG Bln ) und liegt damit deutlich über dem Bundesmindestlohn. 

*Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz – LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2025 (GVBl. S. 571)

**Wichtig: Nicht alle Personen gelten als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Ausgenommen sind Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die eine praktische Tätigkeit als Teil ihrer Ausbildung nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt nach § 3 Absatz 1 LMiLoG Bln, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt unselbstständige Arbeit im Inland zu leisten.



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