Fördermöglichkeiten für Ausbildungsbetriebe bei Ausbildungsbeginn ab 01.07.2025Zuschüsse vom Land Berlin - Antragsstellung für Ausbildungsbetriebe (neu VwV2025ff)
Antragstellung
Wichtige Hinweise zur Antragstellung und Bearbeitung Ihres Förderantrages
Für alle Berufsausbildungsverhältnisse mit Beginn ab/nach dem 01.07.2025 sind die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 15.08.2025 (ABl. Nr. 34 vom 15.08.2025, S. 2204-2211) maßgeblich.
Einhaltung des Landesmindestlohns
Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen.
Weitere Informationen, auch zur aktuellen Höhe des Berliner Landesmindestlohns, finden Sie hier.
Antragsfrist und Antragsformular
Beachten Sie unbedingt die Antragsfrist von 6 Monaten ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsvorschriften.
Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften).
Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.
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Verbundausbildung, 2.1 VwV
Im eigenen Betrieb können nicht alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden? Das Förderprogramm bietet die Möglichkeit, die Kosten einer Verbundausbildung mit anderen Betrieben, Bildungsträgern oder schulischen / hochschulischen Einrichtungen mit Sitz im Land Berlin zu bezuschussen, um die Ausbildungsqualität sicherzustellen.
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Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen, 2.4 VwV
Personen mit fehlender oder geringer schulischer Qualifikation haben schlechtere berufliche Startchancen. Durch das Förderprogramm wird diesen vielfach eine berufliche Integration ermöglicht.
Förderfähig sind Betriebe, die Personen, die keinen Schulabschluss (Abgangszeugnis) besitzen, lediglich über die Berufsbildungsreife (BBR & eBBR) verfügen oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war, ausbilden.
Förderung von frauenatypischen und männeratypischen Berufsausbildungen, 2.5 VwV
Um den Zugang des jeweils anderen Geschlechts zu bisher spezifisch männlichen bzw. weiblichen Ausbildungsberufen zu erleichtern, können Zuschüsse gewährt werden.
Berliner Unternehmen erhalten Anreize, Frauen oder Männer in diesen jeweils geschlechteratypischen Berufen auszubilden. Bei sogenannten atypischen Berufen beträgt die Quote der weiblichen oder männlichen Auszubildenden weniger als 20 %.
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Förderung von erziehenden Personen und Personen mit Pflegeaufgaben, 2.6 VwV
Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer erziehenden Person mit mindestens einem Kind, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen.
Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer Person mit Pflegeaufgaben einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zu Verfügung stellen.
Auszubildende aus Insolvenzbetrieben / Betriebsstilllegungen, 2.7 VwV
Auszubildende, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 33 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 24 der Handwerksordnung ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin verloren haben, können ihre Ausbildung nicht beenden und haben damit schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die Weiterführung der Ausbildung im übernehmenden Betrieb kann durch FBB gefördert werden.
Geflüchtete, 2.8 VwV
Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die über eine geltende Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) verfügen und die höchstens 5 Jahre vor Beginn der Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (gilt: ab Ausbildungsbeginn 01.09.2021), können hierfür gefördert werden.
Datenschutz
Seit dem 25. Mai 2018 greift europaweit die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese stärkt die Rechte von Personen beim Umgang mit deren personenbezogenen Daten und sorgt durch Transparenz für mehr Datenschutz. Wir haben den Umgang mit Ihren Daten schon immer sehr ernst genommen und sie vertraulich behandelt. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und auch zukünftig personenbezogene Daten im Rahmen der Prüfung des Förderantrages verarbeiten zu können benötigen wir die Einwilligung zur Datenverarbeitung vom Antragsteller und den betroffenen Auszubildenden.
Die Handwerkskammer Berlin, Blücherstr. 68, 10961 Berlin, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Herrn Jürgen Wittke, erhebt und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin.
Die Datenverarbeitung dient der Bearbeitung Ihres Förderantrags, der Mittelabrechnung und der Programmsteuerung. Verarbeitet werden alle Angaben, die im Antragsformular als notwendig gekennzeichnet sind, sowie die personenbezogenen Daten aus den begleitenden Unterlagen.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie der Checkliste zum jeweiligen Förderinstrument.
Sie willigen mit der Antragstellung ein, dass die Handwerkskammer Berlin die von Ihnen angegebenen Daten erhebt und speichert. Die Handwerkskammer nutzt diese Daten ausschließlich zur Umsetzung und Steuerung des Förderprogramms für Berufsausbildung im Land Berlin. Ihre Daten werden nur in folgenden Fällen an Dritte weitergegeben: soweit dies für die Bearbeitung Ihres Förderantrags erforderlich ist, soweit die Handwerkskammer dazu gesetzlich verpflichtet ist oder soweit die Daten zum Zweck der Mittelabrechnung und Steuerung des Förderprogramms an die zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung weitergeleitet werden müssen. Sobald die Daten für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht – es sei denn, besondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die im Antragsformular abgefragten Pflichtangaben und die in den begleitenden Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten vollständig vorliegen und geprüft werden können. Ohne vollständige Einwilligung oder bei unvollständigen Pflichtangaben ist eine Förderung nicht möglich. Das Antragsformular enthält auch freiwillige Angaben, die gesondert gekennzeichnet sind. Wenn Sie oder der Auszubildende diese Angaben nicht machen möchten, hat dies keine Auswirkung auf die Bewilligung der Fördermittel.
Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung der Handwerkskammer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft über die bei der Handwerkskammer über Sie gespeicherten Daten zu verlangen. Bei unrichtigen Daten können Sie die Berichtigung fordern, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung.
Die Datenschutzbeauftragte der Handwerkskammer erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@handwerkskammer-berlin.de oder postalisch unter Datenschutzbeauftragte c/o Handwerkskammer Berlin, Blücherstr. 68, 10961 Berlin. Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Bitte beachten Sie zudem, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s des Auszubildenden notwendig ist. Sofern im Verfahren nur
eine sorgeberechtigte Person das Recht des Minderjährigen wahrnimmt, bestätigt die Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten, dass ein alleiniges
Sorgerecht oder ein Einvernehmen mit der weiteren sorgeberechtigten Person vorliegt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Wichtige Hinweise
Was muss ich beachten?
Anträge zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen im Land Berlin können bei der Handwerkskammer Berlin (FBB) gestellt werden.
Die Antragstellung gemäß Abschnitt 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 der aktuellen Verwaltungsvorschriften vom 10. August 2021 muss bis spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn erfolgen.
Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften).
Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.
- Antragsteller in den o.g. Instrumenten ist immer der Ausbildungsbetrieb, der den jeweiligen Ausbildungsvertrag hält.
- Förderfähig sind Berliner Betriebe, die privatwirtschaftlich organisiert sind (ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand); ebenso Freiberufler.
- Auswärtige Betriebe (Hauptsitz außerhalb von Berlin) können eine Förderung beantragen, wenn zumindest eine Filiale oder eine Niederlassung in Berlin besteht, und das Ausbildungsverhältnis bei einer Berliner Kammer registriert ist.
- Voraussetzung für eine Förderung ist die Fortsetzung der Ausbildung nach der Probezeit.
- Eine Förderung nach 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 VwV kann nur erfolgen, soweit es sich um eine Erstausbildung handelt; liegt zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung/Studium oder ein anerkannter ausländischer Abschluss vor kann keine Förderung erfolgen.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die genannten Zwecke (siehe Übersicht der Fördermaßnahmen) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt.
Weitere Beratungsangebote
Verbundberatung Berlin
Die Verbundberatung Berlin unterstützt bei der Suche nach Verbundpartnern auf der Grundlage der inhaltlichen Vorgaben gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung, bei der Vertragsgestaltung zwischen den Verbundpartnern, bei der Klärung von Fragen während des Ausbildungsverlaufes und der Beantragung von Fördermitteln. Außerdem werden Ansprechpartner für das Finden geeigneter Auszubildender, die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen, die Lösung von kritischen Situationen innerhalb der Ausbildung vermittelt.