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Fördermöglichkeiten für Ausbildungsbetriebe bei Ausbildungsbeginn ab 01.07.2025Zuschüsse vom Land Berlin - Antragsstellung für Ausbildungsbetriebe (neu VwV2025ff)

Antragstellung

Wichtige Hinweise zur Antragstellung und Bearbeitung Ihres Förderantrages

Für alle Berufsausbildungsverhältnisse mit Beginn ab/nach dem 01.07.2025 sind die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin vom 15.08.2025 (ABl. Nr. 34 vom 15.08.2025, S. 2204-2211) maßgeblich.



 

Fragen?

+49 30 259 03 - 382 oder 383 

fbb@hwk-berlin.de 



Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 01.05.2024 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,69 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1   Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln )) und liegt damit deutlich über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).



Antragsfrist und Antragsformular

Beachten Sie unbedingt die Antragsfrist von 6 Monaten ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsvorschriften.

Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften). 

Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.



Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen, 2.4 VwV

Personen mit fehlender oder geringer schulischer Qualifikation haben schlechtere berufliche Startchancen. Durch das Förderprogramm wird diesen vielfach eine berufliche Integration ermöglicht.

Förderfähig sind Betriebe, die Personen, die keinen Schulabschluss (Abgangszeugnis) besitzen, lediglich über die Berufsbildungsreife (BBR & eBBR) verfügen oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war, ausbilden.



Förderung von frauenatypischen und männeratypischen Berufsausbildungen, 2.5 VwV

Um den Zugang des jeweils anderen Geschlechts zu bisher spezifisch männlichen bzw. weiblichen Ausbildungsberufen zu erleichtern, können Zuschüsse gewährt werden.

Berliner Unternehmen erhalten Anreize, Frauen oder Männer in diesen jeweils geschlechteratypischen Berufen auszubilden. Bei sogenannten atypischen Berufen beträgt die Quote der weiblichen oder männlichen Auszubildenden weniger als 20 %.



Förderung von erziehenden Personen und Personen mit Pflegeaufgaben, 2.6 VwV

Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer erziehenden Person mit mindestens einem Kind, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen.

Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer Person mit Pflegeaufgaben einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zu Verfügung stellen.



Auszubildende aus Insolvenzbetrieben / Betriebsstilllegungen, 2.7 VwV

Auszubildende, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 33 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 24 der Handwerksordnung ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin verloren haben, können ihre Ausbildung nicht beenden und haben damit schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. 

Die Weiterführung der Ausbildung im übernehmenden Betrieb kann durch FBB gefördert werden.



Geflüchtete, 2.8 VwV

Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die über eine geltende Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) verfügen und die höchstens 5 Jahre vor Beginn der Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (gilt: ab Ausbildungsbeginn 01.09.2021), können hierfür gefördert werden.



Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 greift europaweit die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese stärkt die Rechte von Personen beim Umgang mit deren personenbezogenen Daten und sorgt durch Transparenz für mehr Datenschutz. Wir haben den Umgang mit Ihren Daten schon immer sehr ernst genommen und sie vertraulich behandelt. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und auch zukünftig personenbezogene Daten im Rahmen der Prüfung des Förderantrages verarbeiten zu können benötigen wir die Einwilligung zur Datenverarbeitung vom Antragsteller und den betroffenen Auszubildenden.

Bitte beachten Sie zudem, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s des Auszubildenden notwendig ist. Sind Eltern die gesetzlichen Vertreter und sind beide Eltern sorgeberechtigt, haben auch beide die Unterschrift zu leisten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.



Wichtige Hinweise

Was muss ich beachten?

Anträge zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen im Land Berlin können bei der Handwerkskammer Berlin (FBB) gestellt werden. 

Die Antragstellung gemäß Abschnitt 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 der aktuellen Verwaltungsvorschriften vom 10. August 2021 muss bis spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn erfolgen.

Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Abschnitt 2.1 (Verbundausbildung) sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung (Abschnitt 4.1 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften). 

Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich.

  • Antragsteller in den o.g. Instrumenten ist immer der Ausbildungsbetrieb, der den jeweiligen Ausbildungsvertrag hält.
  • Förderfähig sind Berliner Betriebe, die privatwirtschaftlich organisiert sind (ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand); ebenso Freiberufler. 
  • Auswärtige Betriebe (Hauptsitz außerhalb von Berlin) können eine Förderung beantragen, wenn zumindest eine Filiale oder eine Niederlassung in Berlin besteht, und das Ausbildungsverhältnis bei einer Berliner Kammer registriert ist.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist die Fortsetzung der Ausbildung nach der Probezeit.
  • Eine Förderung nach 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 VwV kann nur erfolgen, soweit es sich um eine Erstausbildung handelt; liegt zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung/Studium oder ein anerkannter ausländischer Abschluss vor kann keine Förderung erfolgen.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die genannten Zwecke (siehe Übersicht der Fördermaßnahmen) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt.

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Postanschrift:
Handwerkskammer Berlin
Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin (FBB)
Blücherstr. 68
10961 Berlin



 

 

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Fax: +49 30 259 03 - 380





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