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Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssenNeue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Verpackungen gehören für die meisten Handwerksbetriebe zum Alltag – von der Brötchentüte bis zur Transportkiste auf der Baustelle. Mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gelten ab dem 12. August 2026 europaweit einheitliche und teils deutlich strengere Vorgaben. Die Handwerkskammer Berlin erklärt, welche Rolle Ihr Betrieb in der Verpackungslieferkette einnimmt, welche Pflichten daraus entstehen und bis wann Sie handeln müssen.

 

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Handwerksbetrieb

In unserem Online-Seminar erläutern wir praxisnah, wie Sie Ihre Rolle in der Verpackungslieferkette bestimmen und welche nächsten Schritte anstehen.   Zur Anmeldung

Was ändert sich?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) schafft europaweit einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, das Recycling zu verbessern und Verpackungen ressourcenschonender zu gestalten.

Dabei unterscheidet die Verordnung verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungslieferkette – unter anderem Erzeuger, Hersteller, Importeur, Lieferant und Vertreiber. Welche Rolle ein Betrieb einnimmt, entscheidet darüber, welche rechtlichen Verpflichtungen für ihn gelten. Für Handwerksbetriebe bedeutet das vor allem:

  • Bestehende Pflichten – etwa die Registrierung im Verpackungsregister LUCID oder die Beteiligung an einem dualen System – bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Neu ist, dass Betriebe ihre Rolle in der Verpackungslieferkette überprüfen müssen. Zudem gelten schrittweise strengere Anforderungen an Verpackungen, etwa hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und bestimmter Inhaltsstoffe.

Gilt die PPWR für meinen Betrieb?

Grundsätzlich betrifft die PPWR nahezu alle Handwerksbetriebe. Abhängig von der Größe eines Betriebs greifen verschiedene Pflichten. Besonders aufmerksam sollten Betriebe sein, die:

  • Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Kaffeebecher oder Tragetaschen verwenden,
  • Verpackungen mit ihrem Namen oder Logo versehen (z. B. durch Aufkleber, Etiketten oder Bedruckung) und in Verkehr bringen,
  • Waren über einen Onlineshop versenden oder
  • Verpackungen unmittelbar aus dem Ausland beziehen.

Gerade in diesen Fällen können sich die Verantwortlichkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage ändern.

Die Rolle bestimmt die Pflichten

Für Handwerksbetriebe sind insbesondere zwei Rollen von Bedeutung:

 Erzeuger
Erzeuger sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen. Dazu gehören unter anderem technische Unterlagen sowie eine Konformitätserklärung.

 Hersteller
Hersteller tragen die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung. Je nach Verpackungsart umfasst diese beispielsweise die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Beteiligung an einem dualen System sowie Mengenmeldungen.

Welche Rolle ein Betrieb übernimmt, hängt unter anderem davon ab,

  • welche Verpackung verwendet wird,
  • ob sie mit einer eigenen Marke oder einem eigenen Logo versehen ist,
  • woher die Verpackung stammt und
  • an welcher Stelle der Lieferkette sie erstmals in Verkehr gebracht wird.
 

Folgen bei Verstößen

Verstöße gegen die PPWR können Bußgelder sowie behördliche Maßnahmen nach sich ziehen, etwa Vertriebsverbote für nicht konforme Verpackungen. Die konkreten Sanktionen werden in Deutschland durch das nationale Verpackungsrecht geregelt.

PFAS-Verbot bei Lebensmittelverpackungen

Für das Lebensmittelhandwerk ist insbesondere die neue Regelung zu PFAS relevant. Ab August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nur noch sehr geringe Mengen dieser Stoffe enthalten. PFAS gelten aufgrund ihrer Langlebigkeit und ihrer möglichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit als besonders problematisch.

Viele bislang verwendete fettabweisende Papierverpackungen – etwa für Backwaren oder Fleischprodukte – enthalten PFAS-Beschichtungen. Betriebe sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Verpackungen die neuen Anforderungen erfüllen, und sich entsprechende Nachweise von ihren Lieferanten vorlegen lassen.

Mehrweg, Wiederverwendung & Transportverpackungen

Neben den Anforderungen an die Zusammensetzung von Verpackungen stärkt die PPWR auch die Wiederverwendung und -befüllung von Verpackungen. Ziel ist es, Einwegverpackungen schrittweise zu reduzieren.

Für Betriebe mit To-go-Angeboten – etwa Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien oder Cafés – gilt ab dem 12. Februar 2027: Kundinnen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, hygienisch geeignete, selbst mitgebrachte Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen befüllen zu lassen. Dafür dürfen ihnen keine höheren Preise oder ungünstigeren Bedingungen berechnet werden als bei der Nutzung von Einwegverpackungen.



 

Praxisbeispiel 1: Neutrale Brötchentüten

Eine Bäckerei kauft unbedruckte Brötchentüten bei einem deutschen Verpackungsgroßhändler. Nach derzeitiger Auslegung der ZSVR liegt die Verantwortung grundsätzlich beim ersten Bereitsteller der Verpackung auf dem deutschen Markt – die Bäckerei gilt in der Regel lediglich als Vertreiber.

Folge: In diesem Fall entstehen normalerweise keine zusätzlichen Hersteller- oder Erzeugerpflichten. Der Betrieb sollte sich dennoch vergewissern, dass sein Lieferant die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

 

Praxisbeispiel 2: Brötchentüten mit eigenem Logo

Die gleiche Bäckerei lässt ihre Brötchentüten mit dem eigenen Logo bedrucken. Nach derzeitiger Auslegung der ZSVR übernimmt der Betrieb bei Eigenmarken häufig selbst die Rolle des Erzeugers und Herstellers.

Folge: Der Betrieb muss sich mit den Anforderungen an die Konformität der Verpackungen sowie den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung befassen. Für Kleinstunternehmen können Ausnahmen gelten.



Auch Transportverpackungen geraten in den Blick

Die PPWR betrifft nicht nur Verkaufs- und Serviceverpackungen. Auch Mehrwegkisten, Eimer, Kanister oder Paletten – wie sie im Bau-, Ausbau- oder Lebensmittelhandwerk verwendet werden – spielen künftig eine größere Rolle. Für bestimmte Transportverpackungen werden in den kommenden Jahren schrittweise Vorgaben zur Wiederverwendung eingeführt. Betriebe sollten deshalb gemeinsam mit Lieferanten und Geschäftspartnern prüfen, ob sich Rücknahme- oder Mehrwegsysteme sinnvoll einsetzen lassen.



Die wichtigsten Fristen im Überblick

Auch wenn zahlreiche Detailregelungen erst schrittweise wirksam werden, lohnt sich der Blick auf den Zeitplan – so können sich Handwerksbetriebe rechtzeitig vorbereiten.

 

12. August 2026

Die PPWR wird grundsätzlich anwendbar

Die Verordnung tritt in Kraft, ebenso das PFAS-Verbot bei Lebensmittelverpackungen.

 

12. Februar 2027

Mitnahme-Verpflichtung für To-go-Angebote

Hygienisch geeignete, von Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behälter müssen befüllt werden können

 

12. August 2028

Kennzeichnungspflicht zur Materialzusammensetzung

Verpackungen müssen künftig Angaben zu ihrer Materialzusammensetzung tragen.

 

12. Februar 2029

Kennzeichnungspflicht zur Wiederverwendbarkeit

Wiederverwendbare Verpackungen müssen entsprechend gekennzeichnet werden.







 

Ab 2030

Weitere Vorgaben treten in Kraft

Unter anderem zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen und zu Wiederverwendungssystemen.





Was sollten Betriebe jetzt tun?

Die neue Verpackungsverordnung führt für viele Handwerksbetriebe nicht zwangsläufig zu völlig neuen Pflichten. Sie regelt jedoch deutlich genauer als bisher, wer für welche Verpackung verantwortlich ist.

Unsere Empfehlungen:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle verwendeten Verpackungen.
  • Prüfen Sie, welche Verpackungen mit Ihrem Namen oder Logo versehen sind.
  • Klären Sie mit Ihren Lieferanten, welche Rolle Ihr Betrieb bei den jeweiligen Verpackungen einnimmt, und lassen Sie sich Konformitäts- und Materialnachweise aushändigen.
  • Überprüfen Sie Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie – soweit erforderlich – Ihre Beteiligung an einem dualen System.
  • Prüfen Sie, ob für To-go-Angebote künftig Mehrweglösungen erforderlich sind.
  • Nutzen Sie die Umstellung, um Verpackungen zu reduzieren und möglichst recyclingfähige Alternativen einzusetzen.
  • Achten Sie insbesondere bei Lebensmittelverpackungen auf die Einhaltung der neuen PFAS-Anforderungen.

Wer Verpackungen mit eigenem Logo nutzt, Verpackungen importiert oder Waren versendet, sollte seine Rolle sorgfältig prüfen. Auch Betriebe mit To-go-Angeboten oder einem hohen Einsatz von Transportverpackungen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben befassen. Ein Gespräch mit den Verpackungslieferanten sowie die Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister helfen dabei, die Anforderungen rechtzeitig umzusetzen.



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Energie- und Umweltpolitik