Ausbilden im BetriebDokumente und Merkblätter zum Ausbildungsverhältnis

Hier finden Sie wichtige Dokumente und Merkblätter rund um das Ausbildungsverhältnis – zum Beispiel zu Probezeit, Arbeits- und Ruhezeiten sowie zur Ausbildungsberechtigung. Laden Sie die passenden Unterlagen direkt herunter und nutzen Sie sie als praktische Orientierung für Ihren Ausbildungsalltag im Betrieb.



Probezeit

Die Probezeit bietet auch noch nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dem Betrieb und den Auszubildenden die Möglichkeit, sich gegenseitig besser kennenzulernen und festzustellen, ob sie "zueinander passen". Sie ist einerseits für den Auszubildenden wichtig, da er überprüfen kann, ob er die richtige Berufswahl und/oder Betriebswahl getroffen hat. Der Ausbildungsbetrieb kann jetzt feststellen, ob der Auszubildende die notwendige Eignung sowohl aus fachlicher als auch aus persönlicher Sicht für den Ausbildungsberuf besitzt.

Jedes neue Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate betragen darf. 



Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Auszubildende unterliegen genau wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Arbeitszeitgesetz. Für jugendliche Auszubildende gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Dabei dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt höchstens eine 5-Tage-Woche.

Die werktägliche Arbeitszeit für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, darf 8 Stunden nicht überschreiten, d.h. die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Mehrarbeitszeit ist entsprechend zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.



Ausbildungsberechtigung

Eine Person darf nur dann ausbilden, wenn sie persönlich und fachlich geeignet ist. Sie muss überwiegend im Betrieb anwesend sein und den Auszubildenden bei Fragen zur Verfügung stehen.

Benennen Sie Ihrem Lehling seinen verantwortlichen Ausbilder bzw. Ausbilderin. Bitte informieren Sie außerdem die Handwerkskammer über die verantwortlichen Ausbilder in Ihrem Betrieb. Nutzen Sie dafür bitte unseren  Ausbilderbogen. Dieser ist zusammen mit dem Nachweis der Ausbildungsberechtigung (z. B. Meisterbrief in Kopie) bei der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin einzureichen.

Wenn ein Ausbilder bzw. eine Ausbilderin aus Ihrem Betrieb ausscheidet, sorgen Sie bitte unverzüglich dafür, dass eine andere persönlich und fachlich geeignete Person die Verantwortung für die Berufsausbildung übernimmt. Informieren Sie die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin schriftlich oder elektronisch über das Ausscheiden des bisher verantwortlichen Ausbilders.





Teilzeitausbildung

Seit 2005 kann die betriebliche Ausbildungszeit im Rahmen der Teilzeitausbildung  gekürzt werden. Die neue Vorschrift vom 01.01.2020 ermöglicht mit erleichterten Voraussetzungen nun einem größeren Personenkreis die Teilzeitausbildung (§7a BBiG)

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Jeder kann eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. (aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund von Lernschwierigkeiten, wegen Behinderung etc.)
  • Einzige Voraussetzung: Auszubildende und Betrieb müssen sich einig sein.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen
  • Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit, maximal aber um das Eineinhalbfache der Regelausbildungszeit.
  • Eine Verlängerung der Höchstdauer ist bis zur nächsten Abschlussprüfung möglich.
  • Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.

Weitere Informationen und Hinweise zur Teilzeitausbildung finden Sie auf der Internetseite des ZDH. 

Bei Fragen können Sie sich auch gern an das Team der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Berlin wenden.





Team Ausbildungsberatung

Blücherstr. 68

10961 Berlin

Tel. +49 30 25903 - 506

abb--at--hwk-berlin.de