
Das ist geplant | HANDWERK IN BERLIN 2025 - 3Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin
Das Land Berlin plant die Einführung eines Ausbildungsförderungsfonds. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in unseren FAQs zusammengefasst.
Der Ausbildungsförderungsfonds ist ein von CDU und SPD vorgeschlagener Landesfonds, der durch eine finanzielle Umlage die Berufsausbildung sichern und auch finanzieren soll. Aus dem Fonds sollen ausgleichsberechtigte Arbeitgeber*innen anteilige Zuschüsse zu Ausbildungskosten erhalten.
Grundsätzlich alle Arbeitgeber*innen im Land Berlin. Ausgenommen sind Branchen mit eigenen Umlagesystemen (Bau, Schornsteinfeger, Pflege) sowie jene, die ausschließlich vollschulisch ausgebildete Personen beschäftigen.
Nein, alle Betriebe müssen zunächst in den Fond einzahlen. Wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, kann ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt werden.
Ein kleiner Handwerksbetrieb profitiert nur dann sicher, wenn die Umlagezahlung niedriger ist als die erhaltene Förderung – und das hängt von der Lohnsumme, der Zahl der Auszubildenden und der festgelegten Umlagehöhe ab. Betriebe mit vergleichsweise geringer Bruttolohnsumme und gleichzeitig mindestens einem oder einer Auszubildenden könnten einen höheren Kostenausgleich erhalten, als sie an Umlage zahlen. Bei geringer Ausbildungsquote oder nur kurzer Ausbildungsdauer, beispielsweise bei Abbruch oder nicht bestandener Probezeit, sinkt der Förderbetrag. Verwaltungspflichten (Anträge, Nachweise) können zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen. Eine generelle Garantie für einen Vorteil gibt es folglich nicht.
Ja, alle Betriebe müssen in den Fonds einzahlen, obwohl sie – aus welchen Gründen auch immer – keine Auszubildenden beschäftigen können.
Die prozentuale Höhe wird durch einen Beirat festgelegt. Die genaue Höhe steht derzeit noch nicht fest. Es gilt lediglich der Deckel von maximal 0,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Die endgültige Höhe entscheidet sich später durch Rechtsverordnung und nach Beratung durch den Beirat.
Die Berechnung richtet sich nach der Bruttolohnsumme des Arbeitgebers im Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. In die Berechnungsgrundlage fließen nicht nur reguläre Arbeitnehmende ein, sondern auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind Sonderzahlungen wie tarifliches 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie Abfindungen.
Die Einnahmen aus der Abgabe werden zu 100 Prozent an Ausbildungsbetriebe weitergeleitet. Damit wird eine Mindestbedingung der Handwerkskammer Berlin umgesetzt. Der Ausgleich an Betriebe richtet sich vor allem nach den Kosten der Ausbildungsvergütung – gestaffelt nach Ausbildungsjahren (1. Jahr in voller Höhe, 2. Jahr zur Hälfte, 3. Jahr zu einem Viertel).
Betriebe müssen bis zum 31. Juli des Folgejahres ihre Bruttolohnsumme melden. Wer ausgleichsberechtigt ist, muss zudem einen Antrag auf Auszahlung stellen und die entsprechenden Nachweise erbringen.
Die Ausbildungskasse kann bei fehlenden oder falschen Angaben die Abgabe schätzen. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder verhängt werden.
Ja. Betriebe können einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn sie entsprechende Gründe nachweisen können. Zudem soll eine Bagatellgrenze für die Bruttolohnsumme per Rechtsverordnung festgelegt werden.
Ja, das ist nicht von der Hand zu weisen.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht erst nach Ablauf der Probezeit (vier Monate) und nur auf Antrag.
Dieses Risiko für die Stadt Berlin ist durchaus gegeben.
Bestehende Probleme wie Bewerbermangel oder fehlende Ausbildungseignung bleiben unberührt.
Nein, Betriebe erhalten keine Unterstützung, um diese Eignung zu erlangen.
Die Erfüllung staatlicher Aufgaben wie Förderprogramme des Landes Berlin, z. B. FBB-Förderung oder ÜLU, dürfen nicht aus Mitteln aus der Umlage finanziert werden. Die ÜLU-Förderung bleibt weiterhin unabhängig vom Ausbildungsförderungsfonds bestehen.
Die Verwaltung soll eine neu zu gründende "Berliner Ausbildungskasse" übernehmen, die der Aufsicht der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung untersteht.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.