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Rechtsberatung für Betriebe | HANDWERK IN BERLIN 2023 - 2Rechtliche Tipps für Ihren Betriebsalltag

Keine Steuerbegünstigung für Arbeiten in der Werkstatt  

Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohn­kosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.

Eine Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für Tischlerarbei­ten als Handwerkerleistungen beantragt. Es ging um die Reparatur eines Hoftores, das ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin einge­baut worden war. Der Bundesfinanzhof entschied gegen den Antrag.

Anders als zuvor das Finanzgericht Berlin- Brandenburg*, bestätigte der Bundesfi­nanzhof die ablehnende Rechtsauffas­sung des Finanzamts, so der Onlinedienst handwerkslupe.de. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

 Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah­men seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Umfeld des Haushalts erfolgen. Zwar arbeitet ein Hand­werker in seiner Werkstatt für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichti­gen. Die Arbeitskosten des Handwerkers müssten daher im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden, so der Bundesfinanzhof.

(Urteil vom 13. Mai 2020 – VI R 4/18)

(*FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 – 12 K12040/17)

www.handwerkslupe.de



Vorauszahlungen vereinbaren 

Wenn ein Handwerksbetrieb von seinen Kunden eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluss verlangen will, ist das rechtlich nicht einfach. Denn im Werkvertragsrecht nach BGB sind Vorauszahlungen dem Grunde nach fremd. Sind Ausnahmen möglich?

Ja, sagt Petra Heimhold, Referatsleiterin Recht in der Handwerkskammer Berlin: „Vorauszahlungen können wie bei VOB-Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.“

Da Materialpreise und Lieferzeiten stei­gen, fällt es Betrieben oft schwer, über längere Zeit in Vorleistung zu gehen. Eine mögliche Option: Vorkasse vereinbaren. Wer seine Kunden ausführlich berät und über die Lage informiert, kann die Chan­cen auf freiwillige Vorauszahlungen erhö­hen. Während Corona hat die Liquidität vieler Unternehmen gelitten, so Petra Heimhold. Kunden bei Vertragsabschluss zur Kasse zu bitten, sei aus rechtlicher Sicht aber nicht einfach. Laut § 641 BGB sind Handwerker generell vorleistungs­pflichtig. Erst nach geleisteter Arbeit dür­fen sie Abschlagszahlungen verlangen.

Außerdem könnten Vorauszahlungen nicht als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt werden, informiert handwerk.com. Schrei­be ein Handwerker beispielsweise in die AGBs eines Vertrages, dass der Auftragge­ber bei Vertragsabschluss eine bestimmte Summe an den Auftragnehmer zu zahlen habe, sei diese Klausel unwirksam. „Der Kunde muss vorher nichts bezahlen, aber der Rest des Vertrages bleibt bestehen“, erklärt Referatsleiterin Heimhold.

Fazit: Möglich ist eine Vorauszahlung dennoch, wenn Betrieb und Auftraggeber eine individuelle Lösung vereinbaren. Mit dem Kunden reden, die Situation schil­dern, ist immer noch der beste Weg. Es liegt am Kommunikationsgeschick des Unternehmers, ob ein Kunde Verständnis hat und einer vertraglichen Regelung zur Vorkasse zustimmt.

www.handwerk.com



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