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Ein Überblick zu den Gas- und Strompreisbremsen und zur Energiehärtefallhilfe in BerlinEnergiepreishilfen

Heizkostenhilfe Berlin

Mit dem Hilfsprogramm „Heizkostenhilfe Berlin“ werden private Haushalte und Gewerbetreibende entlastet, die mit nichtleitungsgebundenen Energieträgern wie Öl, Pellets, Kohle oder Flüssiggas heizen und im Jahr 2022 stark erhöhte Heizkostenrechnungen begleichen mussten.

Antragsstellung

Antragsberechtigt sind Berliner Privathaushalte und Gewerbetreibende, die ihre Wohn- oder Betriebsflächen mit Öl, Pellets, Kohle oder Flüssiggas beheizen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital durch die Eigentümer:innen der Feuerstätte bzw. durch deren bevollmächtigte Dritte oder durch Mieter:innen mit eigenen Kohlefeuerstätten.

Das bedeutet: Mieter:innen von verwalteten Wohn- und Gewerbeeinheiten profitieren indirekt vom Zuschuss. Die für die Betriebskostenabrechnungen 2022 maßgeblichen Energiebeschaffungskosten, werden durch den Zuschuss für die Eigentümer:innen verringert. Eigentümer:innen sind im Rahmen der Antragstellung dazu verpflichtet, die „Heizkostenhilfe Berlin“ an Privathaushalte oder Gewerbetreibenden im Rahmen der Nebenkostenabrechnung weiterzugeben.

Förderung

80% des jeweils gezahlten Energiepreises, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liegt, wird als Zuschuss für Rechnungen mit Rechnungsdatum zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2022 für nicht leitungsgebundene Energieträger erstattet.

Die Referenzpreisliste entnehmen Sie bitte der  Übersicht der IBB.

Es wird maximal 2.000,00 EUR je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit erstattet und es ist je Feuerstätte ein Antrag zu stellen.

Die Antragstellung ist befristet vom 31.01.2023 bis 30.06.2023 und die Vergabe der Zuschüsse erfolgt nach dem Windhundverfahren.

Weitere Informationen und Antragsstellung auf der  Seite der IBB.

Berechnungsbeispiel

Im Jahr 2022  hat ein:e Eigentümer:in einer ausschließlich selbstgenutzten Immobilie 3.000l Heizöl zu einem Preis von 1,59 €/l getankt.

  • Energieträgerkosten 2022: 3.000l x 1,59 €/l = 4.770,00 €
  • Referenzpreis für Heizöl: 0,71 €/l, Steigerungsfaktor 1,7:
    0,71 €/l Referenzpreis x 1,7 Faktor = 1,21 €/l
  • potenzieller Zuschuss: 80% des gezahlten Preises, der über dem Referenzpreis von 1,21 €/l liegt;
    1,59€ - 1,21€ = 0,38 € (Differenz zum Referenzpreis)
    0,38 € x 3.000l = 1.140,00 € (Berechnungsgrundlage)
  • Potenzielle Hilfe: 80% von 1.140,00€ = 912,00 €








Gaspreisbremse: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).

  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.

  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.




Strompreisbremse: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.

  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).

  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.






KMU Energiehärtefallhilfe Berlin

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) können ab dem 15. Mai 2023 Anträge auf die Energiehärtefallhilfe Berlin stellen.

Voraussetzungen für die Antragstellung ist der Nachweis einer Erhöhung der Energieausgaben im Jahr 2022 gegenüber 2021 um mindestens 50 Prozent und, dass die Energieausgaben im Jahr 2021 mindestens 3 Prozent vom Umsatz des Unternehmens ausgemacht haben.

Zudem muss ein negativer Cash-Flow aufgrund der Energiekosten in 2022 als Nachweis der besonderen wirtschaftlichen Härte vorliegen.

Alle Details zum Programm, FAQ und einen Kurz-Check zur Antragsberechtigung finden Sie auf der Seite der  Investitionsbank Berlin (IBB).

Ihre Ansprechpartner*innen speziell für dieses Programm:

Sekretariat Betriebsberatung

Tel.: +49 30 259 03 467
betriebsberatung@hwk-berlin.de





Ansprechpartner

Ihre Fragen zu den Energiehilfen beantwortet Ihnen gerne:

 

Referatsleiter Innovation und Umwelt

Dr. Martin Peters

Abteilung Wirtschaftspolitik

Tel. +49 30 259 03 - 460

peters--at--hwk-berlin.de