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Corona: Bauvertragliche Fragen



Bauvertragliche Fragen in der Corona-Pandemie

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) weist in ihrem neuesten Rundschreiben 02/2020 vom 26. März 2020 zum Thema „Corona-Pandemie - Bauvertraglichen Fragen“ auf einen Erlass vom 23. März 2020 des Bundesministeriums für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) hin, das vom Land Berlin inhaltlich übernommen wurde, ausgenommen die unbürokratischeren Regelungen zum Thema „Zahlungen“.

In drei - für das Handwerk - wesentlichen Abschnitten zu den Themen wird - zusammengefasst - Folgendes erläutert: 



1. Fortführung der Baumaßnahmen

Eine besondere Bedeutung in dieser Situation kommt dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach § 3 BaustellenV zu. Es sei deshalb sicherzustellen, dass dieser entsprechend tätig wird. Darüber hinaus wird auf die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft hingewiesen.



2. Handhabung von Bauablaufstörungen

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfülle den Tatbestand der höheren Gewalt nicht. Betrieblich geltend gemachte Auswirkungen durch höhere Gewalt könnten nicht pauschal vorausgesetzt werden können, sondern seien im Einzelfall zu prüfen.
Berufe sich der Unternehmer also auf höhere Gewalt, müsse er darlegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann. Das könne z.B. der Fall sein, weil

  • a. ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann,
  • b. seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist,
  • c. er kein Baumaterial beschaffen kann

Kostensteigerungen seien dabei nicht grundsätzlich unzumutbar.
Berufe sich der Auftragnehmer nach den o.g. Maßstäben zu recht auf höhere Gewalt, entstünden gegen ihn keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche.



3. Zahlungen

Die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen habe in der jetzigen Situation einen besonders hohen Stellenwert. Die Dienststellen seien gehalten, dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen Bürgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Ob dies zur Fortführung der Baumaßnahme sinnvoll ist, sei im Einzelfall zu entscheiden. Falls Vorauszahlungen geleistet würden, seien Zinsen dafür nicht zu fordern (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Im Kassenwesen könnten papierhafte Belege soweit erforderlich ausnahmsweise auch dann angeordnet werden, wenn die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nicht wie üblich handschriftlich auf der Rechnung, sondern lediglich in gesonderter Mail, die dem Beleg ausgedruckt beizufügen ist, erfolgt.
Die Bescheinigung muss klar den Bescheinigenden erkennen lassen und zweifelsfrei der Rechnung zuzuordnen sein.

Die Regelung des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) wurde in Berlin größtenteils übernommen. Keine Anwendung in Berlin findet hingegen die Regelung  zum Verzicht der handschriftlichen Unterschrift, da im Kassenwesen die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des entsprechenden Vermerks zu bescheinigen sei. Eine E-Mail sei keine Unterzeichnung und biete auch keine wirkliche Sicherheit. Die handschriftlich unterschriebenen Vermerke müssen per Post zugesendet werden.



Rundschreiben

Die Einzelheiten des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bzw. des Rundschreibens des Bundesministeriums für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) entnehmen Sie bitte der Datei SenStadtUm RS 02/2020.



Position der Handwerkskammer Berlin

Hinsichtlich der Regelungen zu den o.g. Zahlungsmodalitäten (Absatz 3) drängt die Handwerkskammer angesichts wachsender betrieblicher Liquiditätsprobleme und der gravierenden personellen Engpässe in der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem Senat auf eine unbürokratischere Regelung:

Unter der Prämisse, dass die betriebliche Kreditlinie nicht ausgeschöpft ist, sollten speziell kurzfristig bewilligte Vorauszahlungen öffentlicher Auftraggeber über einen Fonds erfolgen, so dass Lieferanten bezahlt werden können, deren Leistung sichergestellt wird und damit die Fortführung von Baumaßnahmen möglich bleibt.



Ansprechpartner

Svend Liebscher

Abteilung Wirtschaftspolitik

Tel. +49 30 259 03 - 357

liebscher--at--hwk-berlin.de