
Arbeitslose Gründer
Unterstützung möglich!
Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter haben die Möglichkeit, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei ihrem Gründungsvorhaben zu unterstützen. In der Regel handelt es dabei um Ermessensleistungen.
Bei der Bundesagentur für Arbeit können Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.
Bei den Jobcentern können erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II Förderung für ihren Start in die Selbständigkeit durch das Einstiegsgeld erhalten.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit von Zuschüssen bzw. Darlehn für die Beschaffung von Sachmitteln (nach § 16c SGB II) zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Gründungszuschuss
Existenzgründer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Gründung einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn
- der Gründer tatsächlich arbeitslos gemeldet ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat,
- bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dieser Anspruch noch für mindestens 150 Tage besteht,
- der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt
- und mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch eine fachkundige Stellungnahme nachgewiesen
- und die persönliche und fachliche Eignung des Antragsstellers dargelegt wird.
Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Existenzgründung soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Hierbei wird vorrangig von der Bundesagentur für Arbeit geprüft, ob es Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Ein direkter Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in die geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Sofern ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne gewichtigen Grund selbst gekündigt wurde, gibt es eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten.
Der Gründungszuschuss ist zweistufig aufgebaut. Für die Dauer von sechs Monaten wird der Zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300 EURO pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt.
Die Förderung kann um weitere neun Monate verlängert werden. Sie beträgt dann nur noch jeweils die Pauschale von 300 EURO monatlich, sofern der Gründer eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen kann.
Der Gründungszuschuss wird in der ersten sechsmonatigen Förderphase mit den Restansprüchen auf Arbeitslosengeld I verrechnet, was bedeutet, dass für jeden Tag der Förderung der Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag sinkt.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Einstiegsgeld
Einstiegsgeld können Sie u. a. beantragen, wenn Sie
- erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II sind,
- aus der Arbeitslosigkeit heraus eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen und
- diese hauptberuflich ausüben werden.
Das Einstiegsgeld ist eine Zusatzleistung, die der Wiedereingliederung von gering verdienenden Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Bei Antragstellung werden vom JobCenter die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Hierzu kann die Vorlage eines Businessplans und auch die Einholung einer fachkundigen Stellungnahme erforderlich sein.
Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt und beträgt in der Regel die Hälfte des Regelsatzes für Erwachsene. Dieser Regelsatz beläuft sich derzeit auf 446,00 Euro (Stand: 2021). Der Zuschuss beträgt somit 223,00 Euro.
In Abhängigkeit von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitssuchenden kann die Höhe dieses Zuschusses abweichen. Eine erhöhte Förderung kann bei schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen oder bei bestehender Langzeitarbeitslosigkeit beantragt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 2 Jahre, wobei nach 12 Monaten in der Regel eine Kürzung vorgenommen wird.
Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine sogenannte Kann-Regelung, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Gewährung der Fördermittel liegt im Ermessen der JobCenter.
Achtung! Als Empfänger des Arbeitslosengeldes II dürfen Sie nicht beliebig dazu verdienen. Vielmehr müssen alle zusätzlichen Einnahmen aus der Selbständigkeit dem JobCenter mitgeteilt werden und nur ein bestimmter Prozentsatz darf behalten werden.
Weitere Informationen zum Einstiegsgeld erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II
Bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist eine Förderung durch das JobCenter mit Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16 c Sozialgesetzbuch II möglich.
Der Gründer kann Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Eine Förderung setzt voraus, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit kann das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Auch bei dieser Förderung handelt es sich um eine Ermessensleistung.
Terminvereinbarung - Ansprechpartner für Stellungnahmen der Handwerkskammer
Sekretariat Betriebsberatung
Tel. +49 30 25903 - 467
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