Gerüstbau im ÜbergangsgesetzGerüstbauleistungen - Änderungen zum 01.07.2024

Worauf sich Unternehmen einstellen müssen, die Gerüstbauleistungen erbringen, aber aus anderen Handwerken als dem Gerüstbau sind.

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Unternehmen, die Gerüstbauleistungen erbringen, aber aus anderen Handwerken als dem Gerüstbau sind, sollten jetzt einen Antrag für die Eintragung in der Handwerksrolle für das Gerüstbauer-Handwerk bei der Handwerkskammer stellen. Nach dem Stichtag am 30.06.2024 ist eine Eintragung nach den vereinfachten Regelungen nicht mehr möglich!

Was ist passiert? Gerüstbau im Übergangsgesetz

1998 kam das Gerüstbauerhandwerk als zulassungspflichtiges Handwerk in die Anlage A der Handwerksordnung. Ergänzend wurde im sogenannten Übergangsgesetz geregelt, dass auch den unten aufgeführten Handwerken das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten als wesentliche Tätigkeit übergangsweise zugeordnet wurde.

Seitdem war es diesen Handwerken erlaubt, umfassende Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks auszuüben. Was der damalige Gesetzgeber nicht bedachte: Die Tätigkeiten rund um den Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten machen den weitaus überwiegenden Teil des Gerüstbauerhandwerks aus. Dazu zählen auch etwa Gerüstsonderkonstruktionen wie Hängegerüste oder Gerüste im Industriegerüstbau. Tatsächlich war es aber nie Intention, de facto das gesamte Gerüstbauerhandwerk freizugeben.

Wie alle Branchen möchte der Gerüstbau naturgemäß den Aufbau von Gerüsten exklusiv zuständig sein. Nunmehr wurde ein Übergangsgesetz erlassen, welches die Erlaubnis anderer Handwerke im Gerüstbau tätig zu sein regelt, zum 1. Juli 2024 ändert und auslaufen lässt.

Was gilt für Baubetriebe ab dem 01.07.2024?

1. Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Arbeiten: 

Diese Tätigkeit ist nach wie vor Betrieben ohne Einschränkung gestattet.

2. Überlassung von Arbeits- und Schutzgerüsten für andere Gewerke am selben Bauvorhaben:

Gerüste für eigene Tätigkeiten am Bau zu stellen und diese dann anderen Gewerken zur Nutzung zu überlassen, ist ebenfalls weiterhin erlaubt. Rechtsgrundlage ist § 5 HwO. Danach dürfen Leistungen in anderen Handwerken ausgeführt werden, wenn sie das Leistungsangebot des eigenen Gewerbes ergänzen, fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Voraussetzung ist, dass für diese Leistung nicht geworben werden darf und dies eine untergeordnete Rolle spielt (< 20% des Auftragsvolumens). Ebenso darf man sich nicht an der Ausschreibung von Gerüstbauleistungen bewerben.

3. Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte:

Hierzu ist künftig eine eigenständige Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauer-Handwerk, Anlage A HwO, notwendig. Sofern kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine meistergleiche Qualifikation nachgewiesen werden kann, kommt evtl. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO in Betracht.

Wie kann man das Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte in Zukunft beibehalten?

Wer bislang z. B. mit seinem Betrieb Gerüste aufgestellt hat und nicht über einen Meistertitel (oder vergleichbar) im Gerüstbau verfügt, kann im Rahmen einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung sich mit dem Gerüstbauerhandwerk in der Handwerksrolle eintragen lassen. Normalerweise erfordert dies eine umfangreiche Sachkundeprüfung.

Bei Erfüllung von bestimmten Kriterien ist keine Sachkundeprüfung notwendig (Auswahl von Kriterien):

  • der antragstellende Betrieb verfügt über eine "im Gerüstbauerhandwerk eingerichtete Betriebsstruktur" und eine Mindestmenge an Gerüst
  • er hat regelmäßig die Kenntnisse über den Gerüstbau vertieft
  • hat über einen längeren Zeitraum Praxiserfahrung mit dem Aufstellen von Gerüsten gesammelt (Nachweis mit Rechnungen, Materiallisten).

Sollten Sie eine Ausnahmegenehmigung anstreben, so können wir nur empfehlen, dass Sie als Betrieb insbesondere als eingetragener in die Handwerksrolle die Zeit bis zum 30.06.2024 nutzen, um Schulungen für sich und die Mitarbeiter im Gerüstbau, z. B. bei der Berufsgenossenschaft, nachzuholen und die Unterlagen für einen entsprechenden Antrag zusammenzustellen, damit Sie rechtzeitig wissen, was evtl. fehlt. Es können nur die Voraussetzungen für eine Eintragung berücksichtigt werden, die vor dem Stichtag schon vorhanden waren!

Betroffen sind die Handwerke:

  • Maurer- und Betonbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Tischler
  • Glaser
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Gebäudereiniger

Beratung diesem Thema finden Sie in unseren Referaten:

Handwerksrolle:  rolle@hwk-berlin.de
Ausnahmebewilligungen:  ausnahme@hwk-berlin.de