Antrag auf Eintragung (Berufsausbildungsvertrag)

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Zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden)**

Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend:

-

und dem Auszubildenden**

Ärztliche Erst-
untersuchung

ja

muss beigefügt sein, wenn noch nicht
18 Jahre alt (§32 Abs. 1 JArbSchG)

nein

nicht beigefügt,
da volljährig

wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung

im Ausbildungsberuf

nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen.

Die Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) erfolgt:

schriftlich

elektronisch

A

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung

3½ Jahre = 42 Monate

3 Jahre = 36 Monate

2 Jahre = 24 Monate

=

Monate

Ausbildungsform:

Durch die Teilzeit verlängert sich der Vertrag um

=

Monate

Diese Ausbildungszeit verringert sich durch: (Schulzeugnisse, Berufsgrundschuljahreszeugnis, andere Ausbildungszeugnisse in Kopie beifügen)

Vorherige Ausbildung

-

Monate

Monate/
Tage

Berufliche Vorbildung

-

Monate

Monate/
Tage

Andere Gründe (Alter, Schulabschluss, abgeschlossene Ausbildung)

-

Monate

Monate/
Tage


somit dauert die tatsächliche Ausbildungszeit

vom (Beginn)

bis (Ende)

=

Monate

Monate/
Tage


B

Die Probezeit beträgt

1 Monat

2 Monate

3 Monate

4 Monate

C

Die regelmäßige tägl. Ausbildungszeit beträgt Std. Min., die regelmäßige wöchentl. Ausbildungszeit beträgt Std. Min..

D

Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene

Vergütung (§4). Diese beträgt z.Zt. monatlich brutto:

Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen, die in einer Anlage zum Ausbildungvertrag (s. Feld F) aufgeführt werden, zusammen.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird als Überstunde...

E

Die Urlaubsdauer richtet sich mind. nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den anzuwendenden
Tarifverträgen. Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden nachfolgend aufgeführten Urlaub. Es besteht Anspruch auf:

Kalenderjahr

Bitte zuerst Arbeits- oder Werktage auswählen.

F

Sonstige Vereinbarungen (siehe §10); Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen (siehe §4); Angaben zur Zusammensetzung der Vergütung

Ausbilder

Betrieb

Wir sind ein Betrieb des öffentlichen Dienstes

ja

nein

Jahr

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Erstausbilder

ja

nein

Gesamtzahl der Beschäftigten einschl. Inhaber, ohne Auszubildende

davon sind Fachkräfte im Ausbildungsberuf (einschl. Meister)

Zahl der vor diesem Vertragsabschluss bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse in diesem Ausbildungsberuf

Umsatz im Vorjahr unter 50 Mio €

ja

nein

Auszubildender

Staatsangehörigkeit

Vorbildung:

Höchster allgemeinbildender Schulabschluss

kein Abschluss

Hauptschulabschluss

Berufsbildungsreife

Erweiterte Berufsbildungsreife

Mittlerer Schulabschluss

Fachhochschul- / Hochschulreife
(Fachabitur / Abitur)

im Ausland erworbener Abschluss,
der nicht zuordenbar ist

Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung

(mindestens 6 Monate) (wenn ja, Mehrfachnennungen möglich)

keine Teilnahme

betriebliche Qualifizierungsmaßnahme
(mind. 6 Monate z.B. EQ, Qualifizierungsbausteine)

Berufsvorbereitungsmaßnahme nach SGB III
(Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit)

schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)

Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden
Berufsabschluss

Bisherige Ausbildung

keine Ausbildung

abgebrochene
Berufsausbildung

abgeschlossene
Berufsausbildung

abgeschlossene Berufsaus-
bildung in schulischer Form

abgebrochene Berufsausbildung in schulischer Form

vorheriges Studium mit Erfolg

vorheriges Studium ohne Erfolg

Der Auszubildende besucht künftig die Berufsschule in:

Öffentliche Förderung des Ausbildungsverhältnisses (monatlich, regelmäßig, > 50 % der Kosten)

keine, da überwiegend
betriebliche Finanzierung

ja, und zwar durch

Sonderprogramme des Bundes / Landes / Kommunen

außerbetriebliche Berufsausbildung nach §74 (1) 2 SGB III, §76 SGB III und §78 SGB III
(i. d. R. von Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen)

außerbetriebliche Berufsausbildung für behinderte Menschen bzw. Reha nach §73, 1 und 2
SGB III, §115, 2 SGB III, §116, 2 und 4 SGB III und §117 SGB III

Erklärung des Ausbildenden:

Die Einrichtungen unserer Ausbildungsstätten bieten - ggf. zusammen mit den
im Berufsausbildungsvertrag aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte - die Voraussetzung, dass die erforderlichen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung und
dem Ausbildungsrahmenplan in vollem Umfang vermittelt werden können.
In der Person des Ausbildenden (Ausbildender ist der Vertragsschließende -
bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten Organe) und des von
ihm ggf. bestellten Ausbilders liegen keine Gründe vor, die der Ausbildung

im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere
besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen.
Alle später eintretenden wesentlichen Änderungen des Berufsausbildungsvertrags
werden der Handwerkskammer unverzüglich mitgeteilt.

*) Das Ausfüllen der weiß hinterlegten Felder ist freiwillig.  **) Aus Lesbarkeitsgründen wird auf die weibliche Form verzichtet.

Zu diesem Betrieb stehen mehrere Filialen zu Auswahl. Bitte wählen sie eine davon aus.
Dieser Lehrvertrag wurde bereits erneut geöffnet und gespeichert oder der angegebene Link ist ungültig.
Die eingetragene Betriebsnummer nach § 18 I SGB IV ist nicht korrekt. Bitte tragen Sie eine gültige Betriebsnummer nach § 18 I SGB IV ein. Diese haben Sie von der Agentur für Arbeit erhalten. Bitte achten Sie auf eine achtstellige nummerische Angabe.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen beide den Ausbildungsvertrag unterschreiben
Die Ausbildung kann höchstens um das 1,5 fache verlängert werden
bis Datum muss nach von Datum liegen
Bitte geben Sie eine gültige Zahl ein
Die maximal anrechenbare Verkürzung beträgt 12 Monate.
Änderung: ärztliche Erstuntersuchung muss beigefügt sein,
da Auszubildender bei Ausbildungsbeginn nicht volljährig.
Änderung: ärztliche Erstuntersuchung muss nicht beigefügt sein,
da Auszubildender bei Ausbildungsbeginn volljährig.
Mindestausbildungszeit unterschritten. Das Ausbildungsende darf nicht vor dem Ausbildungsbeginn liegen.
Zur korrekten Tarifermittlung müssen Sie zuerst folgende Daten ausfüllen:

- Ausbildungsberuf
- Geburtsdatum Auszubildender
- Ausbildungsbeginn
Die angezeigten Ausbildungsvergütungen sind ohne Gewähr. Der Ausbildende bleibt arbeitsrechtlich für die Richtigkeit der ausgezahlten Vergütungen verantwortlich.
Leider konnte kein passender Tarif ermittelt werden.
Bitte beachten Sie: Die Vergütung muss mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben zur Vergütung. Die Vergütung muss größer als 0 sein.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben zur Vergütung. Die Vergütung weist keinen Anstieg mit Fortschritt der Ausbildungsjahre auf.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben zur Vergütung. Die Vergütung liegt unterhalb der Mindestausbildungsvergütung.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben zur Vergütung. Die Vergütung liegt unterhalb des anzuwendenen Tarifes.
Zur korrekten Tarifermittlung müssen Sie zuerst folgende Daten ausfüllen:

- Ausbildungsberuf
- Geburtsdatum Auszubildender
- Ausbildungsbeginn
Die angezeigten Urlaubstage sind ohne Gewähr. Der Ausbildende bleibt arbeitsrechtlich für die Richtigkeit der ausgewählten Urlaubstage verantwortlich.
Leider konnten keine Urlaubstage ermittelt werden.
Zur korrekten Berufsschulenermittlung müssen Sie zuerst folgende Daten ausfüllen:

- Ausbildungsberuf
- PLZ Betrieb
- Ausbildungsbeginn
Die angezeigten Berufsschulen sind ohne Gewähr. Der Ausbildende bleibt arbeitsrechtlich für die Richtigkeit der ausgewählten Berufsschulen verantwortlich.
Mehrere Berufsschulen vorhanden.
Leider konnte keine passende Berufsschule ermittelt werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Minderjährigen 8 Stunden nicht überschreiten
Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Minderjährigen 40 Stunden nicht überschreiten
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Volljährigen 10 Stunden nicht überschreiten
Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Volljährigen 48 Stunden nicht überschreiten
Zur korrekten Arbeitszeitermittlung ist die Angabe des Geburtsdatums und des Ausbildungsbeginns erforderlich.
Bei Auszubildenden aus Ländern außerhalb der EU muss dem Betrieb eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis des Auszubildenden vorliegen.
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§ 5a

(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ereignis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogen der Daten, unterrichten, auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln.

§ 6

(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).

(2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.

(3) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

§ 113

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Errichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemisst, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den Statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

§ 17

(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen. Auskünfte und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unentgeltlich mitzuteilen.

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