
Meister-BAföG
Teilnehmer an Aufstiegslehrgängen haben die Möglichkeit, eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Anspruch zu nehmen. Besonders für Handwerker/Innen, die sich nach bestandener Meisterprüfung selbständig machen möchten, gibt es jetzt äußerst attraktive Förderbedingungen.
Förderfähige Maßnahmen
- Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung
- Fortbildungen für anerkannte Fortbildungsabschlüsse (z.B. Betriebswirt/in (HWK))
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Kosten für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Massnahmebeitrag) -Zuschuss und Darlehensanteil-
- Kosten für den Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) -Zuschuss und Darlehensanteil-
- Die Förderung kann bei Teilzeitmassnahmen bis zum Lehrgangsende beantragt werden (bei Vollzeitmassnahmen ist der Antragsmonat gleich Förderbeginn)
- auch Zweitfortbildungen können gefördert werden, z. B. Betriebswirt/in (HWK)
- Neu seit dem 1. Juli 2009: Es wird nicht die erste, sondern eine Fortbildung bezuschusst. Wer bereits eine Aufstiegsfortbildung absolviert und selber finanziert hat, kann für eine weitere Fortbildungsmaßnahme die Förderung in Anspruch nehmen. Anders als bisher kann die Fortbildung auch in der Zeit zwischen Lehrgang und Prüfung oder für die Arbeit am Meisterstück beantragt werden.
Wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?
- seit Januar 2006: 30,5 % des gesamten Massnahmebeitrages werden als rückzahlungsfreier Zuschuss gewährt
- das Darlehen ist zins- und tilgungsfrei (längstens bis 6 Jahre ab Massnahmebeginn)
- in Härtefällen wird das Darlehen gestundet oder sogar erlassen
- Neu seit 01. Juli 2009: Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, auf Antrag 25% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zustellen. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen.
Existensgründungserlass
Die Rückzahlung des Massnahmedarlehens wird zu 66 % erlassen, wenn:
- die Abschlussprüfung bestanden wurde und
- ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen wird
- und spätestens am Ende des 3. Jahres nach Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für mindestens vier Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden
Wo kann man sich näher informieren?
Unter der Telefonnummer 0800-6 22 36 34 steht eine kostenlose Info-Hotline zum neuen BaföG bereit. Dort kann man auch entsprechende Broschüren und Faltblätter anfordern.
Wo kann das Meister-BAföG beantragt werden?
Ansprechpartner für Berlin sind die Bezirksämter:
- Antragsteller aus dem Westteil der Stadt sowie Mitte und Friedrichshain
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf - Antragsteller aus dem Ostteil der Stadt sowie Wedding und Reinickendorf Bezirksamt Hohenschönhausen-Lichtenberg
Weitere Informationen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info.
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