
Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen

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Ob haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Tapezieren, kleinere Schönheitsreparaturen) oder anspruchsvolle Handwerksleistung - entsprechende Aufwendungen können von Privathaushalten anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 6.000 Euro in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Vom Fiskus werden pro Jahr bis zu 20% von 6.000 Euro der nachgewiesenen Kosten für Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen berücksichtigt, also maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt.
Den Steuerbonus gibt es allerdings nur auf die Arbeitskosten sowie den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag. Materialkosten werden generell nicht begünstigt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus:
- Eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer liegt vor.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein. - Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
- Die Leistungen müssen in der privaten Immobilie des Auftraggebers erbracht worden sein. Werkstattleistungen werden nicht gefördert.
Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerklärung kann dann der Betrag von höchstens 1.200 Euro mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet werden.
Beispielrechnung:
Ein Fliesenleger fliest das Badezimmer und stellt eine Rechnung über 2.000 Euro zzgl. 19% MwSt. (380 Euro) aus. Die Materialkosten belaufen sich auf 500 Euro, die Arbeitskosten auf 1.500 Euro.
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
1.500 Euro zzgl. 19% MwSt. (285 Euro) = 1.785 Euro
davon 20% Förderung = 357 Euro Steuerbonus
Dieser Artikel soll nur erste Informationen und Tipps geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Verbindliche Aussagen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater bzw. vom zuständigen Finanzamt.
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