Inhalt

Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
In die Handwerksrolle wird eingetragen:
- wer die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt hat.
- wer die Meisterprüfung in einem fachlich-technisch verwandten Handwerk abgelegt hat.
- wer eine mindestens gleichwertige fachbezogene deutsche Prüfung (z.B. Ingenieur) abgelegt hat.
- Wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (Altgesellenregelung) HWO besitzt.
- Wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder als EU-Staatsbürger/in eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk besitzt.
Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
AntragAnlageA (pdf | 80.5 KB)
Betriebsleitererklärung
HWK-BL1-A (pdf | 75.2 KB)
Merkblatt für die Eintragung in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A HWO)
Merkblatt zur Eintragung in die Handwerksrolle (pdf | 112.9 KB)
Information zur Eintragung in die Handwerkerdatenbank
Antrag zur Eintragung in die Handwerkerdatenbank (pdf | 2.2 MB)
Handwerksordnung (HWO)
A01 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (pdf | 186.1 KB)
Anlage A der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2)
Anlage A zur Handwerksordnung (pdf | 94.4 KB)
Rechtsformabhängige Eintragung
- Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
- Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.
Merkblatt über die Annerkennung von fachtechnischen Betriebsleitern im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke
B06 Anerkennung Betriebsleiter - Merkblatt (pdf | 72.9 KB)
Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige
Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer Niederlassung im Handwerk (Gewerke der Anlage A zur HWO) ist auch hier die Eintragung in die Handwerksrolle.
Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
Für die Eintragung in die Handwerksrolle gelten für ausländische Staatsangehörige ebenfalls die Bedingungen nach § 7 der Handwerksordnung (siehe oben). Verfügen Sie also nicht über den Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO (für EU-Bürger die Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO) zu beantragen.
Merkblatt Eintragungsvoraussetzungen für EU-Bürger
301011 Merkblatt Eintragungsvoraus. EU-Buerger (pdf | 59.6 KB)
Gebührenordnung der Handwerkskammer Berlin
Gebuehrenordnung und Gebuehrenverzeichnis 2010 (pdf | 89.1 KB)





