
VERA - Vereinfachte Reparaturabrechnung
Oder lieber vergaberechtskonforme Ausschreibungen?
Der Preisdruck im Berliner Bau- und Ausbauhandwerk ist enorm, zumal auch die öffentlichen Auftraggeber - eine wesentliche Umsatzstütze des Handwerks - selbst unter starken Sparzwängen stehen. Seitens der städtischen Wohnungsunternehmen führte der Wohnungsleerstand bzw. der daraus entstandene Kostendruck in den vergangenen Jahren zur Einführung eines sog. „Kleinreparaturmanagements“ mittels eines Vereinfachten Reparaturabrechnungsverfahrens (VERA). Hiervon wird auch aus anderen Bundesländern berichtet.
Für Handwerksbetriebe birgt die VERA- Konzeption allerdings erhebliche wirtschaftliche Risiken. Darüber bleiben wesentliche - für öffentliche Auftraggeber bindende - Regelungen des Vergaberechts unberücksichtigt.
Zur Verdeutlichung, nachfolgend eine Darstellung der VERA-Systematik:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass das vereinfachte Reparaturabrechnungsverfahren auf statistischen Auswertungen der Rechnungen nach Gewerken für die jeweils zurückliegenden ein bis zwei Jahre beruht. Hierdurch bleiben absehbare, zum Teil große Materialpreissteigerungen, etwa für Kupfer oder Edelstahl, unberücksichtigt.
Die Auswertungen nach Reparaturart dienen zur Festlegung von Festpreisen, wobei die Leistungen dem Festpreiskatalog entsprechend jeweils von der Wohnungsgesellschaft in Auftrag gegeben werden und - sofern erforderlich - bis zu einem festgelegten Maximalbetrag auszuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auch Klein- bzw. Reparaturmaterial bis zu einem festgelegten Wert einzusetzen.
Für die Reparatur einer Klingel-Signalanlage werden dem beauftragten Betriebe 56 € netto entsprechend der Festpreisposition bezahlt. Für die notwendigen Überprüfungsarbeiten im Klingeltableau und in der entsprechenden Wohnung sowie die Feststellung und Beseitigung der Fehler-Ursache zwischen Klingeltableau und Wohnungsetage mittels Neuverdrahtung der Abzweigdose (eventuell Wackelkontakt) ergeben sich Reparaturkosten in Höhe von 84,68 €.
Diese setzen sich zusammen aus einem typischen Zeitaufwand von 2,25 Monteurstunden à 31,50 €, Fahrzeugkosten in Höhe von 11 € (angenommen) sowie Kleinmaterial. Bei eine Pauschalvergütung von 56 € für entsprechende Aufträge entsteht dem Handwerksbetrieb in diesem Beispiel ein Verlust von rund 29 €.
Angesichts der Tatsache, dass seitens der ausführenden Betriebe der Aufwand für die beauftragten und auszuführenden Arbeiten nicht absehbar ist, entstehen z.T. erhebliche Defizite, wenn die Reparatursummen häufiger den Festpreis übersteigen und gewinnbringendere Kleinaufträge als Ausgleich fehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Wege des sog. internen Outsourcings unternehmenseigene Hausmeisterdienste solche Kleinaufträge der Reparatur und Instandhaltung ausführen. Entgegen den Regelungen des Vergaberechts und insbesondere der VOB haben die betroffenen Handwerksbetrieben somit keine Möglichkeit ihre Aufträge im voraus zu kalkulieren, während seitens der Auftraggeber die Auskömmlichkeit der Preise gemäß VOB/A nicht nachvollzogen wird.
Der Hinweis der Wohnungsgesellschaften, dass "nur" zwei Fünftel bzw. ein Drittel der Aufträge für die Betriebe teurer als die Festpreiserstattung sei und sich die Aufträge durch den Auftragsmix lohnen würden, bestätigt nicht nur die VOB-Vergabewidrigkeit der VERA, sondern steht auch im Widerspruch zu den zunehmenden Klagen betroffener Betriebe.
Sofern vor Ort feststellbar ist, dass die Komplexität eines Reparaturauftrags das notwendige Leistungsspektrum gemäß Festpreiskatalog deutlich überschreiten würde, muss der Handwerksbetrieb ein entsprechendes Angebot abgeben, das ggfs. durch weitere Angebotsabfragen gegengeprüft wird.
Neben den Festpreiskatalogen erstellen die Auftraggeber Einheitspreiskataloge für standardisierte bzw. absehbar quantifizierbare Leistungen, beispielsweise die Neuinstallation oder Reparatur einer Trinkwasserleitung, den Neuanschluss einer Waschmaschine u.a.m.. Typischerweise liegen Einheitspreis-Leistungsverzeichnisse (EP-LV) jedoch größeren Ausschreibungen zugrunde. Zur Aktualisierung der entsprechenden LV - meist im zwei bis dreijährigen Abstand - wird ein beschränkter Kreis gelisteter Betriebe der unterschiedlichen Handwerke aufgefordert, auf das relevante LV ein (Auf- oder) Abgebot einzureichen.
Position des Handwerks
Diese Vorgehensweise ist vergaberechtlich deutlich zu kritisieren, da - VOB-widrig - kein Zuschlag i.S. des Vergaberechts erfolgt. Vielmehr werden die bestehenden Preise für jedes Handwerk mittels der An- bzw. Abgebote (teilweise) "korrigiert" und als neue Einheitspreise festgelegt.
Die Betriebe selbst werden vom Auftraggeber nach Handwerk differenziert und entsprechend der sog. Günstigkeit ihres Angebotes in einer "Best of" -Liste geführt, die für spätere Auftragsvergaben wesentlich ist. Im Fall von komplexeren - d.h. Gewerke übergreifenden - Aufträgen ist das beb-stehende Verfahren letztlich darauf ausgerichtet, jeweils den oder die (preis)günstigsten Anbieter zu beauftragen.
Entgegen den Regelungen der VOB/A wird ein komplexerer Auftrag dann üblicherweise auch nicht insgesamt vergeben (Gesamt-Zuschlagserteilung), sondern unter mehreren - d.h. den jeweils günstigsten Vertragsfirmen - aufgeteilt.
Nicht zuletzt ist festzustellen, dass den beauftragten Reparatur- und Servicebetrieben des Handwerks die Kalkulation von Aufträgen bei wachsender Komplexität praktisch unmöglich wird, da genauere Beschreibungen von Leistungen und Massen in den Leistungsverzeichnissen fehlen.
(14.09.2011)
Für die Reparatur einer Klingel-Signalanlage werden dem beauftragten Betriebe 56 € netto entsprechend der Festpreisposition bezahlt. Für die notwendigen Überprüfungsarbeiten im Klingeltableau und in der entsprechenden Wohnung sowie die Feststellung und Beseitigung der Fehler-Ursache zwischen Klingeltableau und Wohnungsetage mittels Neuverdrahtung der Abzweigdose (eventuell Wackelkontakt) ergeben sich Reparaturkosten in Höhe von 84,68 €.
Diese setzen sich zusammen aus einem typischen Zeitaufwand von 2,25 Monteurstunden à 31,50 €, Fahrzeugkosten in Höhe von 11 € (angenommen) sowie Kleinmaterial. Bei eine Pauschalvergütung von 56 € für entsprechende Aufträge entsteht dem Handwerksbetrieb in diesem Beispiel ein Verlust von rund 29 €.
Angesichts der Tatsache, dass seitens der ausführenden Betriebe der Aufwand für die beauftragten und auszuführenden Arbeiten nicht absehbar ist, entstehen z.T. erhebliche Defizite, wenn die Reparatursummen häufiger den Festpreis übersteigen und gewinnbringendere Kleinaufträge als Ausgleich fehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Wege des sog. internen Outsourcings unternehmenseigene Hausmeisterdienste solche Kleinaufträge der Reparatur und Instandhaltung ausführen. Entgegen den Regelungen des Vergaberechts und insbesondere der VOB haben die betroffenen Handwerksbetrieben somit keine Möglichkeit ihre Aufträge im voraus zu kalkulieren, während seitens der Auftraggeber die Auskömmlichkeit der Preise gemäß VOB/A nicht nachvollzogen wird.
Der Hinweis der Wohnungsgesellschaften, dass "nur" zwei Fünftel bzw. ein Drittel der Aufträge für die Betriebe teurer als die Festpreiserstattung sei und sich die Aufträge durch den Auftragsmix lohnen würden, bestätigt nicht nur die VOB-Vergabewidrigkeit der VERA, sondern steht auch im Widerspruch zu den zunehmenden Klagen betroffener Betriebe.
Sofern vor Ort feststellbar ist, dass die Komplexität eines Reparaturauftrags das notwendige Leistungsspektrum gemäß Festpreiskatalog deutlich überschreiten würde, muss der Handwerksbetrieb ein entsprechendes Angebot abgeben, das ggfs. durch weitere Angebotsabfragen gegengeprüft wird.
Neben den Festpreiskatalogen erstellen die Auftraggeber Einheitspreiskataloge für standardisierte bzw. absehbar quantifizierbare Leistungen, beispielsweise die Neuinstallation oder Reparatur einer Trinkwasserleitung, den Neuanschluss einer Waschmaschine u.a.m.. Typischerweise liegen Einheitspreis-Leistungsverzeichnisse (EP-LV) jedoch größeren Ausschreibungen zugrunde. Zur Aktualisierung der entsprechenden LV - meist im zwei bis dreijährigen Abstand - wird ein beschränkter Kreis gelisteter Betriebe der unterschiedlichen Handwerke aufgefordert, auf das relevante LV ein (Auf- oder) Abgebot einzureichen.
Position des Handwerks
Diese Vorgehensweise ist vergaberechtlich deutlich zu kritisieren, da - VOB-widrig - kein Zuschlag i.S. des Vergaberechts erfolgt. Vielmehr werden die bestehenden Preise für jedes Handwerk mittels der An- bzw. Abgebote (teilweise) "korrigiert" und als neue Einheitspreise festgelegt.
Die Betriebe selbst werden vom Auftraggeber nach Handwerk differenziert und entsprechend der sog. Günstigkeit ihres Angebotes in einer "Best of" -Liste geführt, die für spätere Auftragsvergaben wesentlich ist. Im Fall von komplexeren - d.h. Gewerke übergreifenden - Aufträgen ist das beb-stehende Verfahren letztlich darauf ausgerichtet, jeweils den oder die (preis)günstigsten Anbieter zu beauftragen.
Entgegen den Regelungen der VOB/A wird ein komplexerer Auftrag dann üblicherweise auch nicht insgesamt vergeben (Gesamt-Zuschlagserteilung), sondern unter mehreren - d.h. den jeweils günstigsten Vertragsfirmen - aufgeteilt.
Nicht zuletzt ist festzustellen, dass den beauftragten Reparatur- und Servicebetrieben des Handwerks die Kalkulation von Aufträgen bei wachsender Komplexität praktisch unmöglich wird, da genauere Beschreibungen von Leistungen und Massen in den Leistungsverzeichnissen fehlen.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen hat sich die Handwerkskammer an die Vergabestelle des Landes Berlin mit dem Ziel gewandt, auch mittels gemeinsamer Gespräche mit den städtischen Wohnungsunternehmen auf ein vergaberechtskonformes Verfahren hinzuwirken.
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