
Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
In die Handwerksrolle wird eingetragen:
- Wer die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt hat.
- Wer die Meisterprüfung in einem fachlich-technisch verwandten Handwerk abgelegt hat.
- Wer eine mindestens gleichwertige fachbezogene deutsche Prüfung (z.B. Ingenieur) abgelegt hat.
- Wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (Altgesellenregelung) HWO besitzt.
- Wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder als EU-Staatsbürger/in eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk besitzt.
Merkblätter und Anträge
- Gesetz_zur_Ordnung_des_Handwerks__HwO_.pdf
- Anlage_A_zur_Handwerksordnung.pdf
- Merkblatt_zur_Eintragung_in_die_Handwerksrolle.pdf
- Merkblatt_Anerkennung_Betriebsleiter.pdf
- HWK_A_Antrag_st_2010_neu.pdf
- HWK-BL1-A_neu.pdf
- Existenzgruender_Erklaerung.pdf
- Antrag_zur_Eintragung_in_die_Handwerkerdatenbank.pdf
- Gebuehrenordnung_der_Handwerkskammer_Berlin.pdf
- Gebuehrenverzeichnis_2012.pdf
Rechtsformabhängige Eintragung
- Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
- Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.
Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige
Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer Niederlassung im Handwerk (Gewerke der Anlage A zur HWO) ist auch hier die Eintragung in die Handwerksrolle.
Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
Für die Eintragung in die Handwerksrolle gelten für ausländische Staatsangehörige ebenfalls die Bedingungen nach § 7 der Handwerksordnung (siehe oben). Verfügen Sie also nicht über den Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO (für EU-Bürger die Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO) zu beantragen.
Weiter zum Ausnahmeverfahren für EU-Bürger - mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland
Weiter zum Ausnahmeverfahren für EU-Bürger - ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland
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