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Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2)

In den Berufen der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.

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